Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.40
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Dies soll u.a. eine sozial ausgewogene Durchmischung der Wohngebiete ermöglichen. Für die
Bemessung der finanziellen Belastbarkeit werden die Kriterien von Punkt II.1.1.2.b (Wohnbedarf) dieser Richtlinie herangezogen.
Wird von vorgemerkten wohnungswerbenden Personen auf ein Wohnungsangebot nicht binnen der im Angebot genannten Frist reagiert oder die Annahme des Wohnungsangebots verweigert, wird dies als Ablehnung des Angebotes gewertet.
Bewirbt sich die wohnungswerbende Person binnen sechs Monate nicht für mindestens drei
Wohnungen, wird dies als Ablehnung eines Angebotes gewertet.
Handelt es sich hierbei um das zweite Wohnungsangebot wird die Vormerkung aufgehoben
und die Gültigkeit des Innsbrucker Wohn-Tickets erlischt.
II.2.1.1 Zudem gelten folgende Bestimmungen:
a. Den vorgemerkten wohnungswerbenden Personen können zwei Wohnungsangebote
unterbreitet werden.
b. Die Wohnungsangebote können je nach Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum
erfolgen.
c. Die angebotenen Wohnungen können im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck liegen (neben den Wohnanlagen in Innsbruck auch in jenen im Umland von Innsbruck, für welche die Stadt Innsbruck über Besiedelungsrechte verfügt). Somit kann
jeder vorgemerkten wohnungswerbenden Person zugemutet werden, ein dementsprechendes Wohnungsangebot zu akzeptieren.
d. Bei Wohnungsangeboten im Zuge der Vergabe kann nur im Rahmen der Möglichkeiten
auf Stadtteilwünsche Rücksicht genommen werden und es ergeht daraus keinerlei Anspruch auf Wunscherfüllung.
e. Nachweislich dringend zu berücksichtigende medizinische Notwendigkeiten (bspw.
Barrierefreiheit aufgrund körperlicher Behinderung) können berücksichtigt werden, sofern die entsprechenden Nachweise (siehe dazu II.1.1.2. „Wohnbedarf“ c.i.) eingereicht
wurden.
f. Die verfügbaren Wohnungen können zeitgleich mehreren wohnungswerbenden Personen angeboten werden, um evtl. Leerstandszeiten zu reduzieren.
i.
Sollten sich zwei oder mehrere wohnungswerbende Personen für die selbe
Wohnung entscheiden, entscheidet für die Vergabe (bei Fristeinhaltung der Bekanntgabe) die höhere Punkteanzahl in der Vormerk- und Vergabereihung.
ii.
Für die wohnungswerbenden Personen, an welche im Zuge dessen die Wohnung nicht vergeben werden kann, wird dies nicht als Ablehnung des Wohnungsangebotes gewertet.
g. Bei Ablehnung des zweiten Wohnungsangebotes wird die aktive Vormerkung aufgehoben und der betreffende Wohnungsantrag geschlossen. Nachdem in diesen Fällen
davon ausgegangen werden kann, dass kein dringender Wohnbedarf vorliegt, ist eine
neuerliche Vormerkung erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren möglich (siehe II.4
„Sonderwartezeiten“).
Bei der Versorgung von Haushalten, die im Rahmen übergeordneter Interessen (bspw. Absiedelungen im Zuge von Gebäudeabbrüchen) umgesetzt werden muss, können abweichende
Entscheidungen getroffen werden.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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