Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.45
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b. Wenn die derzeit bewohnte Wohnung aufgrund eines nachweislich medizinisch notwendigen Pflegebedarfs (Pflegebedarf auch in der Nacht notwendig oder andauernde
Übernachtungsmöglichkeit für die Pflegeperson dringend erforderlich) zu klein und die
Vergabe einer größeren Wohnung (im Sinn dieser Richtlinie) finanziell zumutbar ist.
Die Beurteilung hierüber erfolgt analog zu II.2.3.3.
II.2.4.2.4 Wechsel aus „Stadt-Kleinst-Garconniere“
Bei (zumindest einjährigem) Bewohnen einer durch Vergabe der Stadt Innsbruck erhaltenen
„Stadt-Kleinst-Garconniere“ kann ein Antrag auf Wohnungswechsel in eine Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gestellt werden, sobald die hierfür notwendigen Hauptwohnsitzzeiten in Innsbruck erfüllt werden.
II.2.4.3 Wohnungswechsel-Sonderfall: gegenseitiger Wohnungswechsel
Einem gegenseitigen Wohnungswechsel kann nach Antragsstellung bei gültigem Innsbrucker
Wohn-Ticket zugestimmt werden, wenn dabei die Vormerk- und Vergabekriterien (insbesondere die Richtgrößen der Wohnungen) im Sinne dieser Richtlinie für beide im Zuge dessen zu
vergebende Wohnungen und antragsstellenden Personen eingehalten werden. Es ergeht hieraus kein Anspruch auf Zustimmung.
II.3 AUSSCHLUSS AUS DER VORMERK- UND VERGABEREIHUNG
Nicht (weiter) als wohnungswerbende Personen mit Wohnbedarf im Sinne dieser Richtlinie in
der Vormerk- und Vergabereihung geführt werden, können Personen,
a. die sich durch wissentlich falsche Angaben im Antrags- und Erhebungsverfahren einen
Vorteil zu erschleichen versuchen;
b. bei welchen ein Haushaltsmitglied über Wohnungseigentum oder einen Anteil an einem Wohnobjekt verfügt, wobei die unter II.1.1.3 („Ausnahmen bzgl. der Vormerkbarkeit“) genannten Bestimmungen sinngemäß gelten;
c. die einen oder mehrere Nebenwohnsitze haben, ausgenommen:
i.
Notwendige Nebenwohnsitzmeldungen bei Vorliegen und Nachweis von beruflichen Verpflichtungen außerhalb der Stadt Innsbruck.
ii.
Notwendige Nebenwohnsitzmeldungen bei im Sinne dieser Richtlinie anerkannten Aufenthaltszeiten außerhalb der Stadt Innsbruck (siehe Punkt II.1.1.1
d „Ortsansässigkeit“).
d. die eine Durchführung des Lokalaugenscheines zur Erhebung der Wohnverhältnisse
verweigern;
e. die zum Zeitpunkt des Angebots einer Wohnung eine der im Sinne dieser Richtlinie
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen;
f. die wegen unbefugter Weitergabe oder Nichtbenützung einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gekündigt worden sind;
g. die zugunsten direkter Verwandter auf eine von der Stadt Innsbruck vergebene Wohnung verzichten;
h. die bereits über ein Innsbrucker Wohn-Ticket verfügen und als wohnungswerbende
Personen vorgemerkt sind:
i.
Bei Nichtanzeige bzw. nicht fristgerechter Anzeige von Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Antragsstellung und Vormerkung als wohnungswerbende Person im Sinne dieser Richtlinie beachtlich
waren.
ii.
Bei Wegfall von Voraussetzungen, die zu einer Vormerkung als wohnungswerbende Person im Sinne dieser Richtlinie geführt haben.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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