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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.46

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iii.
iv.

Bei Ablehnung von zwei im Sinne dieser Richtlinie angemessenen Wohnungsangeboten durch die wohnungswerbenden Personen.
Durch Fristablauf, sofern nicht fristgerecht und unaufgefordert das Innsbrucker
Wohn-Ticket unter Vorlage aller dafür erforderlichen Unterlagen verlängert
wurde.

Über die Wohnungsvormerkung betreffend die nachfolgenden vier Punkte berät nach den erforderlichen Erhebungsarbeiten durch das Referat Wohnungsvergabe der zuständige gemeinderätliche Ausschuss, die Beschlussfassung erfolgt durch den Stadtsenat.
i.

Personen, deren bisheriges Verhalten in einer Hausgemeinschaft die Zuweisung einer
Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck für die Hausgemeinschaft nicht
zumutbar erscheinen lassen oder deren Fähigkeit zur Führung eines Haushaltes oder
eine Eingliederung in die Hausgemeinschaft offensichtlich in Frage gestellt werden
muss.
i.
Eine bedingte Vormerkung als wohnungssuchende Person ist möglich, wenn
die wohnungswerbende Person sich nachweislich in ärztlicher, therapeutischer
oder sozialarbeiterischer Behandlung oder Betreuung befindet und zum Zeitpunkt der Wohnungsvergabe die angeführten Ausschlusskriterien nicht mehr
gegeben sind.
j. Personen, die Tiere halten, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Gefährdung der Hausgemeinschaft oder deren Haltung zu einer übermäßigen Abnutzung der
Wohnung oder Wohnanlage führen.
k. Personen, die bisher von ihrer Wohnung einen äußerst nachteiligen Gebrauch gemacht haben.
l. Personen, die sich gegenüber Bediensteten der Wohnungsvergabe (und/oder unmittelbar an der Vergabe der Wohnungen sonstige beteiligte Personen) wiederholt und
nachweislich unleidlich verhalten haben.
Grundsätzlich ist bei einem Ausschluss nach diesen Bestimmungen mit einer Wartezeit von
zumindest einem Jahr zu rechnen, bis ein neuerlicher Antrag gestellt werden kann.

II.4 SONDERWARTEZEITEN
Folgende wohnungswerbende Personen müssen eine Sonderwartezeit von drei Jahren bis zu
einer neuerlichen Antragsstellung für ein Innsbrucker Wohn-Ticket und somit die Aufnahme in
die Vormerk- und Vergabereihung für eine Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck in Kauf nehmen:
a. Die sich durch wissentlich falsche Angaben im Antrags- und Erhebungsverfahren einen
Vorteil zu erschleichen versuchen.
b. Die eine Durchführung des Lokalaugenscheines zur Erhebung der Wohnverhältnisse
verweigern.
c. Die bereits zwei im Sinne dieser Richtlinie angemessene Wohnungsangebote abgelehnt haben (es ist davon auszugehen, dass kein dringender Wohnbedarf im Sinne
dieser Richtlinie besteht).
d. Die zugunsten direkter Verwandter auf eine Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt
Innsbruck verzichten (es ist davon auszugehen, dass kein dringender Wohnbedarf im
Sinne dieser Richtlinie besteht).
e. Die aus eigenem Verschulden (unleidliches Verhalten bzw. Mietzinsrückstand) aus einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gekündigt oder delogiert wurden. Eine neuerliche Antragsstellung auf ein Innsbrucker Wohn-Ticket ist ausschließlich nach Beratung im zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss und anschließender
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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