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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.49

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III.2.2 WOHNBEDARF
Dieser liegt im Sinne dieser Richtlinie vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben
ist:
a. Bei der derzeit bewohnten Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung.
b. Bei der derzeit bewohnten Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung,
diese ist jedoch im Sinne dieser Richtlinie zu klein d.h.
i.
1 Personen-Haushalt
≤ 1 Zimmer
ii.
2 Personen-Haushalt
≤ 2 Zimmer
iii.
3 oder mehr-Personen-Haushalt
≤ 3 Zimmer
c. Es liegt eine nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit vor:
i.
Wenn die derzeit bewohnte Wohnung aus gravierenden gesundheitlichen
Gründen (bspw. Vorliegen einer körperlichen Behinderung und nicht barrierefreier Wohnung) nachweislich nicht mehr eigenständig erreicht und verlassen
werden kann. Die Beurteilung hierüber erfolgt analog zu II.1.1.2.c („Wohnbedarf“).
ii.
Wenn die derzeit bewohnte Wohnung aufgrund eines medizinisch notwendigen
Pflegebedarfs (Pflegebedarf auch in der Nacht notwendig oder andauernde
Übernachtungsmöglichkeit für Pflegeperson dringend erforderlich) zu klein ist.
Die Beurteilung hierüber erfolgt analog zu II.1.1.2.c („Wohnbedarf“).

III.2.3 AUSSCHLUSS
Es gelten die in Abschnitt II.3. genannten Bestimmungen sinngemäß.

III.3 BAURECHTSWOHNUNGSEIGENTUM
Der III. Abschnitt gilt sinngemäß auch für die Vergabe von Baurechtswohnungseigentumsobjekten.

Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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