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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.117

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Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
zu prüfen und die Zusammensetzung der unter dem Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge zu klären. In diesem Zusammenhang
sollte insbesondere auch geprüft werden, ob die der Stadt Innsbruck für
das gegenständliche Grundstück vorgeschriebenen Müllgebühren den
Bestandnehmern zuzuordnen sind.
In der dazu erstatteten Stellungnahme teilte die IISG sinngemäß mit,
dass die vereinbarte jährliche Grundsteuerpauschale aufgrund eines
Eingabefehlers tatsächlich im angemerkten Zeitraum monatlich in voller
Höhe vorgeschrieben worden sei. In Bezug auf die Abfallgebühren,
habe die IISG keine Information erhalten, diese an einen Bestandnehmer weiter zu verrechnen. Für die Abfallgebühren der letzten drei
Jahre werde eine Nachverrechnung bzw. teilweise Verrechnung mit
dem Guthaben aus der Grundsteuer vorgenommen.

Katastralgemeinde Amras (Grundstück C – Teilfläche 1)
Vertragliche
Grundlagen

Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin eines im Gewerbe- und
Industriegebiet Amras situierten Grundstückes mit einem Gesamtflächenausmaß von 3.297 m².
Im Zeitraum von 2021 bis 2023 vermietete die Stadt Innsbruck zwei
Teilflächen dieses Grundstückes. Die Ergebnisse der Einschau werden
daher in weiterer Folge in Bezug auf die jeweiligen Vertragsverhältnisse
getrennt dargestellt:
So überließ die Stadt Innsbruck eine Teilfläche des genannten
Grundstückes im Ausmaß von 1.429 m² mit Vertrag vom 29.07.2005
einer Mieterin zum Zweck der Fortführung eines Alteisen- und
Metallhandels. Das Mietverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2019
befristet.
Mit Nachtrag vom 07.04.2020 erfolgte sodann eine Verlängerung des
Mietvertrages um zwei Jahre bis zum 31.12.2021. Der monatliche
Mietzins wurde dabei mit € 1.858,00 festgelegt. Zudem hatte die
Mieterin die anfallenden Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale
von € 0,005 pro m² und Jahr (jährlich € 7,15 bzw. monatlich € 0,60)
sowie einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von € 5,00 zu tragen.
Alle übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden Mietvertrages
blieben unverändert aufrecht.
Mit zweitem Nachtrag vom 10.01.2022 erfolgte eine weitere
Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Jahre bis zum 31.12.2023.
Der monatliche Mietzins wurde dabei mit € 1.883,00 festgelegt. Hinzu
kamen wiederum die anfallenden Betriebskosten, die Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² und Jahr sowie ein monatlicher
Verwaltungskostenbeitrag von € 2,50. Alle übrigen Bestimmungen des
zugrundeliegenden Mietvertrages blieben weiterhin vollinhaltlich
aufrecht.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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