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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.118

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Ausgangsbasis für
die Valorisierung

Gemäß der im Mietvertrag vom 29.07.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel, die laut den beiden Nachträgen auch im Betrachtungszeitraum der Kontrollabteilung von 2021 bis 2023 in Geltung stand, war
der Mietzins durchgängig auf der Grundlage des VPI 2000
wertgesichert. Die Anpassung hatte dabei jährlich zum 01.01. in jenem
Ausmaß zu erfolgen, in dem sich der gesamte Index gegenüber der
Ausgangsbasis verändert hat. Als Ausgangsbasis war gemäß der
Wertsicherungsklausel hierbei die für den Monat des Vertragsbeginns
verlautbarte Indexzahl heranzuziehen; streng am Wortlaut orientiert
sohin jene für Jänner 2005.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung sind die Verträge diesbezüglich
jedoch (wiederum) im Sinne einer teleologischen Auslegung so zu
interpretieren, dass jeweils die für den ersten Monat des jeweiligen
Verlängerungszeitraums verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis
heranzuziehen ist. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der
Wertsicherungsklausel würde zu dem aus Sicht der Kontrollabteilung
unverständlichen Ergebnis führen, dass der in den Nachträgen festgelegte Mietzins bereits zu Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraumes im Wert anzupassen gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang wird auf die Empfehlung der Kontrollabteilung an das Amt für Immobilien, Wirtschaft und Tourismus
bezüglich der Festlegung der Ausgangsbasis für die Valorisierung bei
Vertragsverlängerungen verwiesen (siehe Grundstück B).
Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken,
dass zwischenzeitlich mit einem dritten Nachtrag eine weitere Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Jahre erfolgt ist.
Ausgehend von den vorliegenden Verträgen sowie den vorangeführten
Ausführungen zur Valorisierung stellte die Kontrollabteilung im Rahmen
der Einschau folgende Auffälligkeiten hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit fest:

Valorisierung

Abweichend von den vorangeführten Ausführungen zur Wertsicherung
valorisierte die IISG den Mietzins zum 01.01.2021 (nach der ersten
Vertragsverlängerung) mit der für Oktober 2019 verlautbarten Indexzahl
als Ausgangsbasis und der für Oktober 2020 verlautbarten Indexzahl als
Vergleichswert. Nach Ansicht der Kontrollabteilung wäre hingegen die
für Jänner 2020 verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis heranzuziehen gewesen.
Die selbe Vorgehensweise wählte die IISG in weiterer Folge auch bei
der Anpassung des Mietzinses zum 01.01.2023 (nach der zweiten
Vertragsverlängerung).
Durch den Rückgriff auf frühere Indexzahlen lag die von der IISG
berechnete Höhe des Mietzinses letztlich sowohl im Jahr 2021 als auch
im Jahr 2023 über der von der Kontrollabteilung berechneten
Mietzinshöhe.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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