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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.120

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im ersten als auch im zweiten Nachtrag eine jährliche Grundsteuerpauschale von € 7,15 vereinbart wurde, ist dies nur in einem geringfügigen Ausmaß möglich.
Im Ergebnis sind die von der IISG im Betrachtungszeitraum von 2021
bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ vorgeschriebenen Beträge für
die Kontrollabteilung daher insoweit nicht nachvollziehbar, als sie die
jährliche Grundsteuerpauschale von € 7,15 übersteigen.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, die Zusammensetzung
der unter dem Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge zu klären
und den Ausgleich eines sich hieraus allenfalls ergebenden Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen. Vor diesem
Hintergrund und im Hinblick auf das nunmehr im dritten Nachtrag mit der
Mieterin vereinbarte Betriebskostenakonto wurde der IISG weiters
empfohlen, künftig jährliche Betriebskostenabrechnungen zu erstellen.
In der hierzu abgegebenen Stellungnahme führte die IISG
zusammengefasst aus, dass die Teilfläche bereits sehr lange vermietet
sei und es bis Ende 2004 drei verschiedene Mieter auf diesem
Grundstück gegeben habe. Die Grundsteuer sei wohl nach dem damals
üblichen Procedere auf diese drei Mieter nach Flächenanteil aufgeteilt
worden. Durch permanente Verlängerungen habe sich aus Sicht der
IISG sodann fälschlicherweise eine Grundsteuerpauschale eingeschlichen. Diesem Umstand habe man nicht Rechnung getragen, zur
Kostendeckung sei die traditionelle Vorschreibung beibehalten worden.
Mit Verlängerung des Vertragsverhältnisses werde dies entsprechend
den Vorgaben der Kontrollabteilung angepasst und das gesamte
Grundstück der Objektverrechnung zugeführt.
Verwaltungskostenbeitrag

Gemäß dem ersten Nachtrag, welcher sich auf den Zeitraum von
01.01.2020 bis 31.12.2021 bezieht, vereinbarte die Stadt Innsbruck mit
der Mieterin für die Verwaltungstätigkeit der IISG einen jährlichen
Pauschalbetrag iHv € 5,00.
Laut den der Kontrollabteilung vorliegenden Unterlagen schrieb die IISG
der Mieterin den jährlichen Verwaltungskostenbeitrag abweichend
davon über den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021 monatlich in
voller Höhe vor; jährlich somit € 60,00 anstatt € 5,00.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, im Rahmen der Verjährungsfrist
eine entsprechende Ausgleichszahlung zu prüfen und zukünftig auf eine
vertragskonforme Vorschreibung des Verwaltungskostenbeitrages zu
achten.
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme führte die IISG im
Wesentlichen aus, dass bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses
eine den Vorgaben der Kontrollabteilung entsprechende Anpassung
sowie ein Ausgleich des Differenzbetrages erfolgen werde.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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