Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.122
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Valorisierung
Die von der Kontrollabteilung bei der Verwaltung der benachbarten
Teilfläche festgestellten Auffälligkeiten hinsichtlich der Wahl der
Ausgangsbasis für die Valorisierung lagen in ähnlicher Form auch bei
der gegenständlichen Teilfläche vor.
So passte die IISG den Mietzins im Anschluss an die beiden
Vertragsverlängerungen wiederum jeweils mit den Indexzahlen von
Oktober zu Oktober an. Anders als bei der benachbarten Teilfläche zog
die IISG hierbei jedoch nicht in beiden Fällen die für Oktober des
Vorjahres verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis heran, sondern
verwendete hierfür bei der Valorisierung zum 01.01.2023 (nach der
zweiten Vertragsverlängerung) die für Oktober 2020 verlautbarte
Indexzahl. Im Ergebnis rechnete die IISG solchermaßen zwei Jahre
zurück. Der Unterschied des von der IISG im Jahr 2023 vorgeschriebenen Mietzinses zu dem von der Kontrollabteilung berechneten
Mietzins fällt daher sehr deutlich aus und beträgt monatlich rund
€ 97,00.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung wäre in beiden Fällen jeweils die für
den ersten Monat des jeweiligen Verlängerungszeitraumes verlautbarte
Indexzahl als Ausgangsbasis heranzuziehen gewesen; das heißt jene
für Jänner 2020 bzw. Jänner 2022. Durch den Rückgriff auf frühere
Indexzahlen lag die von der IISG berechnete Höhe des Mietzinses
letztlich sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2023 über der von der
Kontrollabteilung berechneten Mietzinshöhe.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
und einen allfälligen Ausgleich des sich hieraus ergebenden
Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen sowie
zukünftig auf eine vertragskonforme Valorisierung zu achten.
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme verwies die IISG auf die zur
benachbarten Teilfläche in diesem Zusammenhang abgegebene
Stellungnahme und teilte darüber hinaus sinngemäß mit, dass die
Einarbeitung der Vorgaben der Kontrollabteilung nach Erhalt der
Vertragsverlängerung erfolgen werde.
Betriebskosten /
Verwaltungskostenbeitrag
Die von der Kontrollabteilung bei der Überprüfung der benachbarten
Teilfläche hinsichtlich der vorgeschriebenen Betriebskosten und
Verwaltungskostenbeiträge festgestellten Auffälligkeiten, lagen auch bei
der Verwaltung der gegenständlichen Teilfläche vor.
So war für die Kontrollabteilung die Zusammensetzung eines im
Betrachtungszeitraum von 2021 bis 2023 monatlich unter dem Titel
“Betriebskosten“ vorgeschriebenen Betrages iHv € 36,94 nicht nachvollziehbar und konnte diese von der IISG auch auf Nachfrage nicht
entsprechend plausibilisiert werden.
Darüber hinaus schrieb die IISG den im ersten Nachtrag vom
09.03.2020 vereinbarten jährlichen Verwaltungskostenbeitrag iHv
€ 5,00 der Mieterin im Jahr 2021 monatlich in voller Höhe vor; jährlich
somit € 60,00 anstatt € 5,00.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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