Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.126
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Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, den aufgezeigten
Sachverhalt zu prüfen und den hierdurch entstandenen Differenzbetrag
zu erheben. Im Rahmen der Verjährungsfrist ist nach Ansicht der
Kontrollabteilung auch dessen Ausgleich zu prüfen. Zudem wurde der
IISG empfohlen, nach einer Möglichkeit für eine vertragskonforme
Valorisierung zu suchen. Dies allenfalls auch in Zusammenarbeit mit der
Softwarefirma des für die Vorschreibungen verwendeten Immobilienverwaltungsprogramms.
In der hierzu abgegebenen Stellungnahme führte die IISG sinngemäß
aus, dass der Bestandzins gemäß dem vorliegenden Vertrag auf Grund
der hohen Inflation binnen 15 Monaten vier Mal unterjährig angepasst
hätte werden können. Die tatsächliche Anpassung sei gemäß Schema
jeweils zum 1.1. eines Jahres erfolgt. Auf die letzten 40 Monate
gerechnet ergebe sich hierdurch im Durchschnitt eine Mindereinnahme
von € 48,60 pro Monat. Die Vorschreibung ab 1.1.2024 sei wiederum
um € 35,00 höher als der von der Kontrollabteilung errechnete Betrag.
Hier werde bei der nächsten Schwellenwertüberschreitung der
Datenstamm manuell harmonisiert und zukünftig immer bei Erreichen
der Schwelle angepasst. An einer EDV Lösung werde gearbeitet.
Betriebskosten /
Grundsteuer
Neben dem Bestandzins schrieb die IISG der Bestandnehmerin in den
Jahren von 2021 bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ einen
monatlichen Betrag iHv € 71,51 vor. Diesbezüglich war für die Kontrollabteilung auffällig, dass den von der IISG zur Verfügung gestellten
Unterlagen nicht zu entnehmen war, wie sich dieser Betrag
zusammensetzt und bis dato keine Betriebskostenabrechnung erfolgte.
Auf Nachfrage teilte die IISG hierzu mit, dass der Bestandnehmerin
dieser Betrag zumindest seit 1998 in unveränderter Höhe vorgeschrieben werde und es sich hierbei mutmaßlich um die Grundsteuer
handle.
Bei näherer Betrachtung zeigte sich, dass die Stadt Innsbruck laut den
von der IISG vorgelegten Unterlagen für dieses Grundstück im
Betrachtungszeitraum der Kontrollabteilung von 2021 bis 2023
Grundsteuer iHv jährlich € 1.011,60 (monatlich € 84,30) zu entrichten
hatte.
Die IISG merkte hierzu jedoch sinngemäß an, dass noch geklärt werden
müsse, ob dieser Betrag tatsächlich in voller Höhe auf das gegenständliche Grundstück entfällt. Hierfür sei noch der diesbezügliche
Grundsteuerbescheid anzufordern. Im Anschluss daran erfolge allenfalls eine Erhöhung der Vorschreibung.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
zu prüfen und die Zusammensetzung der in den Jahren von 2021 bis
2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge zu klären.
In diesem Zusammenhang sollte insbesondere die auf das Grundstück
entfallende Grundsteuer erhoben werden. Im Rahmen der Verjährungsfrist ist nach Ansicht der Kontrollabteilung auch der Ausgleich eines sich
hieraus allenfalls ergebenden Differenzbetrages zu prüfen.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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