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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.152

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Das Amt Berufsfeuerwehr der MA III hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
5.7.6 Lehrlingsbetreuung
Abgeltung
Mehrleistungsvergütung

Empfehlung

Bei der Berufsfeuerwehr Innsbruck haben im Beobachtungszeitraum
2021 bis 2023 insgesamt drei Lehrlinge ihre Ausbildung zum
Bürokaufmann begonnen bzw. beendet. Diese wurden von mehreren
Bediensteten der Verwaltung (des Tagdienstes) als Lehrlingsbetreuer
abwechselnd mehrere Monate begleitet. Zum Zeitpunkt der Prüfung
versah ein Lehrling noch Dienst in der geprüften Dienststelle.
Für die verantwortungsvolle Aufgabe eines Lehrlingsausbilders erhielten
diese Personen eine finanzielle Anerkennung in Form einer qualitativen
Mehrleistungsvergütung (Nebengebühr). Für die Betreuung eines Lehrlings betrug die Höhe der Nebengebühr seit September 2023 wertgesichert monatlich brutto € 200,00 (zuvor: € 100,00).
Eine Einschau in die Bezugsabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter
der Jahre 2023 und 2024 (zum Stichtag 06.06.2024) zeigte, dass diese
Nebengebühr jeweils im Nachhinein in der vereinbarten Höhe verrechnet
wurde. Im Detail wurde die qualitative Mehrleistungsvergütung teilweise
Monate später angewiesen und ausbezahlt. Beispielsweise war die
Vergütung für die Betreuung eines Lehrlings im Monat Jänner mit dem
Mai Monatsbezug entrichtet worden.
Wenngleich diese qualitative Mehrleistungsvergütung für die Lehrlingsbetreuung rückwirkend zur Gänze ausbezahlt wurde, regte die Kontrollabteilung aus abrechnungstechnischer Sicht beim Amt für Personalwesen
der MA I, in Abstimmung mit der städtischen Lehrlingsbeauftragten an,
sich um eine zeitnähere Auszahlung der besoldungsrechtlichen
Ansprüche zu bemühen und einen kürzeren Abrechnungszeitraum (bspw.
monatliche Meldungen) zu prüfen.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen der MA I zu,
die Anregung der Kontrollabteilung aufzugreifen und gegebenenfalls
umzusetzen.
5.7.7 Verwendungszulage

Dienstposten mit der
Wertigkeit B VI/VII
bzw. B VII

In konsequenter Umsetzung der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung
2018 im Sinne einer leistungsgerechten Entlohnung verfügte Herr
Bürgermeister folgende Regelung mit 01.05.2019 bis auf Widerruf:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schema „Vertragsbedienstete neu“, die einen
Dienstposten mit der Wertigkeit B VI/VII bzw. B VII bekleiden, erhalten eine monatliche
Verwendungszulage in Höhe von 8 % von B/V/2. Voraussetzung für die Gewährung ist
eine ausgezeichnete bzw. sehr gute Dienstbeurteilung. Die Zuerkennung dieser
Verwendungszulage ist mit fünf Jahren befristet. Eine Weitergewährung ist möglich.

Mit dieser Maßnahme wurde die vielfältige Höherwertigkeit der Tätigkeit
auf solchen Dienstposten für Vertragsbedienstete im neuen Entlohnungsschema anerkannt.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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