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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.166

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Über das den Einzahlungen der investiven Gebarung zugeordnete
Konto 301000 – Kapitaltransfers von Ländern, Landesfonds und
Landeskammern wickelte die Berufsfeuerwehr diverse Förderungen ab.
Diese gewährte das Land Tirol für den Ankauf von Fahrzeugen sowie
zur Anschaffung von Geräten und Ausrüstung. Im Jahr 2023 war auf
diesem Konto ein Betrag von € 174.090,00 (Vorjahr 2022: € 288.500,00)
ausgewiesen.
Im Unterabschnitt 162010 war die Leitung der Berufsfeuerwehr im Jahr
2023 für € 1.114.240,73 bzw. 57,10 % (Vorjahr 2022: € 1.094.017,07
bzw. 63,03%) der Auszahlungen aus Sachaufwand anordnungsbefugt.
Bei den Auszahlungen der investiven Gebarung (2023: € 442.000,73;
2022: € 359.919,36) stand der Großteil der Budgetmittel in der
Kontenunterklasse 04 – Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung zur
Verfügung. Der wesentlichste Teil der Budgetmittel betraf dabei im Detail
das Konto 040110 – Allgemeiner Ankauf von Fahrzeugen. Im Jahr 2023
stand auf diesem Konto ein Budgetbetrag von € 3.958.000,00 (Vorjahr
2022: € 2.081.000,00) zur Verfügung. Tatsächlich zur Auszahlung
gelangte im Jahr 2023 ein Betrag von € 110.646,23 (Vorjahr 2022:
€ 61.544,70). Diese deutlichen Minderauszahlungen begründete die
Berufsfeuerwehr in den Erläuterungen zu den Rechnungsabschlüssen
2022 und 2023 damit, dass die für die jeweiligen Haushaltsjahre
vorgesehenen Fahrzeugbeschaffungen aufgrund der vorherrschenden
Marktsituation nicht bzw. nur zum Teil abgeschlossen werden konnten.

7 Einzahlungen aus verrechenbaren Einsätzen
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 –
Kostenersatz

Gemäß § 26 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 – LFG 2001
hatte – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – „jeder, der die
Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt
bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren“.
Zudem normierte Abs. 4 leg. cit, dass „wer vorsätzlich oder grob
fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr
bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst“, hat „die Kosten des Einsatzes und die dabei der
Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304
ABGB zu ersetzen“.

Einsatzberichte

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3

Gemäß den in Geltung stehenden Dienstanweisungen des
Branddirektors beschrieb dieser Einsatzberichte als „das Mittel, um
unsere Arbeit in Zahlen zu beschreiben“. Darin war der Einsatzablauf
bzw. die Tätigkeit zu beschreiben und dienten Einsatzberichte daher der
Dokumentation. Aus diesem Grund gehörte das Verfassen eines
solchen Berichtes, eines Einsatzes oder einer dienstlichen Tätigkeit zu
den Aufgaben des jeweiligen Kommandanten bzw. Einsatzleiters.
Einsatzberichte waren grundsätzlich spätestens zum Ende der
jeweiligen Dienstschicht zu verfassen und abzuschließen. Für die
Abwicklung der Einsatzberichte stand der Berufsfeuerwehr eine eigene
IT-Anwendung zur Verfügung.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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