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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.175

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Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, die im Jahr 2014 beabsichtigte
und letztlich nicht vollzogene Unterfertigung dieses neuen Mietvertrages
zu überprüfen. Gegebenenfalls wäre dieser Mietvertragsentwurf zur
Unterzeichnung zu bringen. Die IIG stellte in der abgegebenen Stellungnahme eine vertragliche Bereinigung in Aussicht.
Die Mietzinsvorschreibungen der IIG KG wiesen den Betrag von netto
€ 77,48 als „Hauptmietzins-wertgesichert“ aus. Dieser Betrag entsprach
auch der Formulierung im nicht unterfertigten Mietvertrag, obwohl dieser
eine Wertsicherung vorsah. Aus Sicht der Kontrollabteilung war die in
der Vergangenheit nicht vorgenommene Valorisierung insofern
nachvollziehbar, als dafür keine unterfertigte mietvertragliche Grundlage
bestanden hätte. Weshalb es aber dennoch zur Vorschreibung der
Hauptmietzinshöhe des nicht unterfertigten Mietvertrages kam, war für
die Kontrollabteilung unverständlich. Vom vertraglichen Standpunkt aus
betrachtet wäre nach Meinung der Kontrollabteilung der Hauptmietzinsbetrag des bestehenden Hauptmietvertrages div. Amtsgebäude vom
25.06.2003 in Höhe von monatlich netto € 64,57 vorzuschreiben
gewesen.
Die Kontrollabteilung empfahl der IIG KG, eine Abklärung der Höhe des
vorgeschriebenen Hauptmietzinses im Hinblick auf die bestehenden
mietvertraglichen Grundlagen vorzunehmen. In der dazu abgegebenen
Stellungnahme erläuterte die IIG KG das Zustandekommen der Position
des Hauptmietzinses aus ihrer Sicht. Die IIG KG sagte in der abgegebenen Stellungnahme eine Änderung der Stamm- und Vorschreibungsdaten im Zuge der avisierten neuen bzw. abändernden vertraglichen
Regelung zu.
Der Branddirektor verwies bei der Besichtigung der gegenständlichen
Garage unter anderem darauf, dass diese zum Zeitpunkt der Besichtigung im Wesentlichen von der Freiwilligen Feuerwehr Amras zur
Unterbringung eines Stromaggregates genutzt war. Unter diesem
Aspekt war für die Kontrollabteilung nicht nachvollziehbar, weshalb das
Referat Haushaltswesen und Controlling der MA IV diese Mietzinsvorschreibung über den UA 162010 – Berufsfeuerwehr abwickelte.
Vielmehr wäre diese aus Sicht der Kontrollabteilung entweder über den
UA 170000 – Katastrophendienst oder über den UA 163000 – Freiwillige
Feuerwehren zu verbuchen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Haushaltswesen und
Controlling der MA IV, in Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr der
MA III eine Überprüfung der buchhalterischen Zuordnung vorzunehmen.
Die Berufsfeuerwehr der MA III sagte in der abgegebenen
Stellungnahme zu, die buchhalterische Zuordnung gemeinsam mit dem
Referat Haushaltswesen und Controlling der MA IV zu überprüfen.

11 Ankauf von Fahrzeugen
Konto 040110 –
Allgemeiner Ankauf von
Fahrzeugen

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3

Den Ankauf ihrer Fahrzeuge wickelte die Berufsfeuerwehr budgetär im
Wesentlichen über das der investiven Gebarung zugeordnete Konto
040110 – Allgemeiner Ankauf von Fahrzeugen ab.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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