Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.7
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Bereitstellung an den
Stadtrechnungshof zur
Prüfung
Die Bereitstellung des prüffähigen Entwurfes des Rechnungsabschlusses 2023 an den Stadtrechnungshof durch die MA IV erfolgte
mit Schreiben des Leiters der MA IV vom 06.05.2024 bzw. E-Mail der
Assistentin des Leiters der MA IV vom 07.05.2024.
Dem E-Mail war zu entnehmen, dass die MA IV dem Stadtrechnungshof zusätzlich einen korrigierten Entwurf mit der Dokumentenbezeichnung „RA Entwurf 2023 (V02)“ zur Vorprüfung bereitstellte.
Diesem E-Mail war weiters ein Dokument mit der Bezeichnung
„Abschlussbuchungsprotokoll 2023 Periode 14 (Korrekturen AnBu)“
angehängt.
Die MA IV machte den Stadtrechnungshof in diesem Zusammenhang
darauf aufmerksam, dass nach der Vorlage des Entwurfes des
Rechnungsabschlusses 2023 an den Gemeinderat eine Korrektur im
Zusammenhang mit Investitionszuschüssen vorgenommen worden
sei. Dies auf eigene Initiative der MA IV.
Bei den durchgeführten Korrekturbuchungen handelte es sich um
ertragswirksame jedoch nicht zahlungswirksame Umbuchungen im
Zusammenhang mit Investitionszuschüssen. Folglich wirkten sich
diese dergestalt aus, als der Entwurf des RA (V02) ein um
€ 2.460.887,48 niedrigeres Nettoergebnis dokumentierte.
Dieser an den Stadtrechnungshof übermittelte korrigierte Entwurf des
Rechnungsabschlusses 2023 samt Bei- und Anlagen in Form des
vorgelegten Dokumentes RA 2023 (V02) und der für das Jahr 2023
vom Gemeinderat festgesetzte Voranschlag sowie allfällig
beschlossene über- oder außerplanmäßige Mittelverwendungen
(Nachtragskredite) bildeten die wesentlichen Grundlagen für die von
ihm vorgenommene Prüfung.
Prüfungsgrundlage gem.
§ 74a Abs. 3 IStR
–
Empfehlung
Der Stadtrechnungshof wies aus formaler Sicht darauf hin, dass sich
die von ihm vorzunehmende Prüfung nach den Formulierungen in
§ 74a Abs. 3 IStR auf den vom Bürgermeister nach § 73 Abs. 1 leg.
cit. an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses bezieht.
Unter Anführung einer konkreten Begründung entschloss sich der
Stadtrechnungshof letztlich dazu, in diesem konkreten Fall den
korrigierten Entwurf des Rechnungsabschlusses 2023 als Prüfungsbasis zu verwenden.
Für die Zukunft regte der Stadtrechnungshof gegenüber dem Amt für
Rechnungswesen der MA IV allerdings an, diesen aufgezeigten
formalen Aspekt im Auge zu behalten. Künftig sollten Korrekturbuchungen möglichst so rechtzeitig erfolgen, dass diese bereits in
dem bis spätestens 30. April an den Gemeinderat vorzulegenden
Entwurf des Rechnungsabschlusses verarbeitet sind. Für weitere als
erforderlich gehaltene Korrekturbuchungen wäre es aus Sicht des
Stadtrechnungshofes sinnvoll, diese zu einem Zeitpunkt nach der
Prüfung durch den Stadtrechnungshof vorzunehmen. Dies jedoch
jedenfalls so rechtzeitig, dass alle als erforderlich erachteten
Korrekturen in dem spätestens per 31. Oktober vom Gemeinderat zu
beschließenden Rechnungsabschluss eingepflegt sind.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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