Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.55
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bereits im Bericht KA-07019/2023 über die Prüfung des Entwurfes des
Rechnungsabschlusses 2022 der Stadt Innsbruck angegeben. Kurz
zusammengefasst sei demnach eine Darstellung der Zahlungsmittelreserve für endfällige Darlehen in der Anlage 6b nicht erforderlich, da hier keine dazugehörige Haushaltsrücklage vorhanden war.
In der sog. Verprobung sowie im Entwurf des Kassenabschlusses
wurden Zahlungsmittelreserven in Höhe von € 23.756.789,90 (inkl. der
Zahlungsreserve für endfälligen Darlehen) dargestellt.
6 Nachweis der Erläuterungen
§ 16 Abs. 2 u. 3
Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 VRV 2015 sind in den VoranschlagsverVRV 2015
gleichsrechnungen für die Ergebnisrechnung und die FinanzierungsVoranschlagsvergleichs- rechnung folgende Werte darzustellen:
rechnungen
die Voranschlagswerte des Ergebnis-/Finanzierungshaushaltes
einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge bzw. Ein- und
Auszahlungen sowie
die Unterschiede zwischen den Ergebnis-/Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen
und Erträgen bzw. Ein- und Auszahlungen.
Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
Begründung von Überund Unterschreitungen
Gemäß § 71 Abs. 1 IStR sind wesentliche Abweichungen von den
Ansätzen des Voranschlages zu begründen. Die Begründung wesentlicher Abweichungen erfolgt im Rahmen des sogenannten „Nachweis
der Erläuterungen“ als Teil des Rechnungsabschlusses.
Festlegung der
Wertgrenzen gem.
GR-Beschluss 02/2009
Der Gemeinderat hat im Februar 2009 per Beschluss festgelegt, dass
Unterschiede zwischen Voranschlags- und Rechnungsabschlusswerten
zu erläutern sind, wenn die Abweichung mehr als 10 % des Ansatzes
und mindestens € 15.000,00 beträgt.
Für Voranschlagsposten von Sammelnachweisen gelten diese
Wertgrenzen in Bezug auf die Gesamtsumme des jeweiligen Sammelnachweises.
Gegenseitige Bedeckung Gemäß § 60 IStR sind für jede Finanzstelle die einzelnen
von Haushaltsstellen
Haushaltsstellen innerhalb eines Deckungsringes (Deckungsklassen
gemäß § 60 IStR
DK, Sammelnachweise SN und Infrastrukturausgaben IA) und innerhalb
–
von Subventionen (Jahressubventionen SU und Sondersubventionen
Empfehlung
SO) jeweils gegenseitig für deckungsfähig erklärt worden. Bei Infrastrukturmitteln, die ein Vorhaben betreffen, sind die Haushaltsstellen
innerhalb des Vorhabens zudem finanzstellenübergreifend gegenseitig
deckungsfähig.
Im Zuge der Erläuterungen wurden von betroffenen Dienststellen
Abweichungen zwischen Voranschlag und Rechnungsabschluss
oftmals u. a. auf Verschiebungen von Einzahlungen und Auszahlungen
innerhalb eines Deckungsringes bzw. eines Vorhabens zurückgeführt.
Der Stadtrechnungshof merkte hierzu an, dass es sich in diesen Fällen
jedoch um keine Erläuterungen für Über- oder Unterschreitungen
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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