Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.75
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Vom Gebot der Einzelwertberichtigung kann gemäß § 21 Abs. 3 VRV
abgewichen werden, wenn sich Forderungen zu Risikogruppen
zusammenfassen lassen, für die in weiterer Folge ein einheitlicher
Risikoabschlag ermittelbar ist. Mit diesem Prozentsatz ist sodann die
Summe der Forderungen der jeweiligen Risikogruppe zu berichtigen.
Forderungen, deren Einbringlichkeit (bloß) zweifelhaft ist, sind von
tatsächlich uneinbringlichen Forderungen zu unterscheiden. Letztere
sind nicht nur in ihrem Wert zu berichtigen, sondern in Anwendung des
§ 235 BAO zu löschen und gänzlich auszubuchen.
Während Wertberichtigungen auf einem eigenen Sachkonto verbucht
werden und erst mit dem Ausweis in der Vermögensrechnung in
Erscheinung treten, führt die Abschreibung von uneinbringlichen
Forderungen zu einer unmittelbaren Verringerung der Forderungssumme am betreffenden Sachkonto.
Gruppenweise Einzelwertberichtigungen
–
Empfehlung
Wie aus dem Sachkonto 298000 „Wertberichtigung zu kurzfristigen
Forderungen aus Abgaben“ hervorgeht, erfolgten aufgrund von unter
B.I.2 ausgewiesenen zweifelhaften Forderungen Wertberichtigungen
iHv € 107.448,71. Dabei handelt es sich um gruppenweise Einzelwertberichtigungen für bestimmte Abgabenarten.
Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass rund zwei Drittel der
unter B.I.2 ausgewiesenen Forderungssumme nicht von den
gruppenweisen Einzelwertberichtigungen erfasst werden.
Auf Nachfrage teilte der Vorstand des Amtes für Rechnungswesen der
MA IV hierzu mit, dass hinsichtlich der restlichen Forderungen der
Position B.I.2 zum Abschlussstichtag ihrerseits keine Überprüfung der
Einbringlichkeit vorgenommen worden sei.
Der Stadtrechnungshof empfahl dem Amt für Rechnungswesen der
MA IV daher, künftig auf eine lückenlose Beurteilung der Werthaltigkeit
der unter B.I.2 ausgewiesenen Forderungen zu achten.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV teilte in seiner Stellungnahme
hierzu mit, dass es sich mit den zuständigen Dienststellen in
Verbindung setzen werde, um die Forderungsbewertung zu optimieren.
Stichprobenhafte
Überprüfung einzelner
Abgabenforderungen
–
Empfehlungen
Die unter B.I.2 ausgewiesenen Abgabenforderungen wurden vom
Stadtrechnungshof zudem stichprobenhaft auf ihre Werthaltigkeit
überprüft.
Dies betraf 21 offene Abgabenforderungen aus den Bereichen
Kommunalsteuer, Getränkesteuer und Vergnügungssteuer samt den
damit verbundenen Nebenansprüchen mit einem Gesamtvolumen von
rund € 750.000,00.
Im Rahmen dieser Prüfung gelangte der Stadtrechnungshof zur
Ansicht, dass zumindest 12 geprüfte Abgabenforderungen bereits zum
Stichtag 31.12.2023 als uneinbringlich zu bewerten waren.
Für 10 der 12 nach Ansicht des Stadtrechnungshofes abzuschreibenden Abgabenforderungen hat das Amt für Rechnungswesen der
MA IV zum Abschlussstichtag bereits einen Antrag auf Abschreibung
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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