Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.81
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Aufteilung nach
Rechtsträger
Zum Ende des Haushaltsjahres 2023 entfiel mit einem Anteil von ca.
82,66 % der Großteil der übernommenen Bürgschaften und Garantien
auf Haftungen bezüglich der IIG KG und von durch die IISG verwalteter
Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs). Ein Anteil von 8,69 %
betraf Haftungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sowi/CityGarage (für die Sowi Garage Beteiligungs GmbH und die SOWI –
Investor – Bauträger GmbH). Weiters waren 4,29 % der Haftungen zum
Jahresende 2023 Ausleihungen der Innsbrucker Stadtbau GmbH
zurechenbar. Ca. 3,30 % des Haftungsvolumens per 31.12.2023 waren
der Abfallbehandlung Ahrental GmbH (AAG) zuordenbar. Die
restlichen 1,04 % der städtischen Haftungen betrafen die Congress
und Messe Innsbruck GmbH (CMI) und das Haus St. Josef am Inn.
Landesgesetzliche
HaftungsobergrenzenVerordnung
Die Landesregierung machte mit LGBl. Nr. 135/2018 vom 27.11.2018
die Verordnung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen für
Gemeinden und Gemeindeverbände kund. Diese Verordnung basierte
auf dahingehenden Bestimmungen im Österreichischen Stabilitätspakt
2012 (ÖStP 2012) bzw. einer nach Art. 15a B-VG zwischen Bund und
Ländern getroffenen Vereinbarung („HOG-Vereinbarung“ – LGBl. Nr.
89/2017).
Diese Verordnung beinhaltet (unter anderem) Regelungen zur
Übernahme von Haftungen, zur Haftungsobergrenze sowie zur
Anrechnung von Haftungen und trat mit 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig trat die Vorgängerverordnung (LGBl. Nr. 39/2012) außer
Kraft.
Berechnung
Ausnutzung
(individuelle)
Haftungsobergrenze der
Stadt Innsbruck
–
Empfehlung
Der Stadtrechnungshof zeigte sich darüber verwundert, dass im
Haftungsnachweis als Anlage 6r zum Entwurf des Rechnungsabschlusses 2023 zum Stichtag 31.12.2023 eine Haftungsobergrenze
von € 0,00 und ein Ausnutzungsgrad von 0,00 % der Haftungsobergrenze dokumentiert war. Dies im Unterschied zum Haftungsnachweis des Vorjahres, in dem die Fachdienststelle per 31.12.2022
einen Ausnutzungsgrad von 49,05 % dokumentierte.
Der Stadtrechnungshof empfahl dem Referat Haushaltswesen und
Controlling der MA IV, in der Anlage 6r die Haftungsobergrenze sowie
den Ausnutzungsgrad in % der Haftungsobergrenze zu überprüfen
bzw. zu ergänzen.
In der abgegebenen Stellungnahme sagte das Referat Haushaltswesen und Controlling der MA IV zu, der Empfehlung des Stadtrechnungshofes in der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu entsprechen.
Der Vollständigkeit halber erwähnte der Stadtrechnungshof, dass sich
nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung der aus seiner
Sicht fehlenden Haftungen ein Ausnutzungsgrad der Haftungsobergrenze von 47,98 % ergäbe.
Rückstellungen für
Haftungen
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Im thematischen Zusammenhang mit Haftungen war für den Stadtrechnungshof auffällig, dass das Amt für Rechnungswesen der MA IV über
das Sachkonto 686000 – Dotierung von Rückstellungen für Haftungen
eine finanzielle Vorsorge im Betrag von € 3.569,00 bildete. Dieser
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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