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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.23

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binnen zwei Wochen zu bezahlen. Nach Maßgabe des § 217 BAO war
von der Abgabenbehörde zudem ein Säumniszuschlag iHv 2 Prozent
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen.
Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag oder im Falle
einer Mahnung innerhalb der Mahnfrist entrichtet wurden, waren in der
Folge vollstreckbar.
Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährte gemäß § 238 BAO grundsätzlich binnen fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist (Einhebungsverjährung).
Die Verjährung fälliger Abgaben wurde jedoch durch jede nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Vollstreckung

Gemäß § 4 Abs. 3 Tiroler Abgabengesetz (TAbgG) war in Angelegenheiten der Vollstreckung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck
der Bürgermeister sachlich zuständig.
Diesbezüglich war jedoch zu beachten, dass die Vollstreckung von
Gemeindeabgaben nach Maßgabe des § 3 AbgEO nicht nur im abgabenbehördlichen, sondern wahlweise auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgen konnte bzw. im Hinblick auf bestimmte
Vollstreckungsmittel musste.
Als Exekutionstitel für die Einbringung diente unabhängig von der
Verfahrensart ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuld (§ 229 BAO).
Wurden Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck im Rahmen des
abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens durch den Bürgermeister betrieben, standen folgende Vollstreckungsmittel zur Verfügung:
1. Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
2. Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen
3. Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
Bei allen übrigen Vollstreckungsmitteln war gemäß § 3 Abs. 3 AbgEO
nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig (z.B. Exekution
auf das unbewegliche Vermögen).
2.2 Vollstreckung von im Verwaltungsstrafverfahren
verhängten Geldstrafen

Rechtsgrundlagen

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Das VStG regelte in § 54b die Fälligkeit, Mahnung und Vollstreckung
von rechtskräftig verhängten Geldstrafen oder sonstigen in Geld
bemessenen Unrechtsfolgen. Insofern das VStG keine besonderen
Regelungen enthielt, kamen bei der Vollstreckung von Geldstrafen die
Bestimmungen des VVG subsidiär zur Anwendung
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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