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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.24

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Fälligkeit und
Verjährung

In einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte Geldstrafen waren
gemäß § 54b VStG binnen zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen.
Erfolgte innerhalb dieser Frist keine Zahlung, so konnte die Geldstrafe
unter Setzung einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist und unter Vorschreibung eines pauschalen Kostenbeitrages
von € 5,00 eingemahnt werden. Bestand Grund zur Annahme, dass der
Bestrafte nicht zur Zahlung bereit oder die Strafe uneinbringlich ist, so
konnte die Mahnung unterbleiben und die Strafe sofort vollstreckt
werden.
Nach Ablauf der Mahnfrist oder, wenn keine Mahnung erfolgte, mit
Fälligkeit der Geldstrafe war die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Als
Exekutionstitel diente die rechtskräftige, mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Strafentscheidung in Form eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung.
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche
Zahlung nicht zuzumuten war, hatte die Behörde auf Antrag einen
angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen, wodurch
die Strafvollstreckung aufgeschoben wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG durfte eine Strafe grundsätzlich nicht mehr
vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei
Jahre vergangen waren.

Vollstreckung

Da das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regelungen enthielt, gelangten hierbei subsidiär die Bestimmungen des VVG zur Anwendung.
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung lag gemäß § 1 Abs. 1 VVG
primär bei den Bezirksverwaltungsbehörden, in Innsbruck sohin beim
Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde.
Zu beachten war allerdings, dass im Gegensatz zur Vollstreckung von
Gemeindeabgaben bei der Vollstreckung von Geldstrafen das gerichtliche Vollstreckungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 VVG grundsätzlich
Vorrang hatte. Kam das gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur Anwendung, wurde die Vollstreckungsbehörde lediglich als betreibender
Gläubiger für den Berechtigten tätig.
Lag es jedoch im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis,
konnte die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung von Geldleistungen
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung
und Sicherung der öffentlichen Abgaben auch selbst vornehmen.
Wurde eine Geldstrafe im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren betrieben, so war von der Vollstreckungsbehörde ein weiterer
Bescheid zu erlassen, in dem angeordnet wurde, auf welche Art(en) zu
vollstrecken ist (sog. Vollstreckungsverfügung).
Vor dem Hintergrund, dass die Vollstreckung von Geldforderungen
gemäß § 3 Abs. 1 VVG unter Anwendung des materiellen Vollstreckungsrechts der AbgEO zu erfolgen hatte, konnten in einer Vollstre-

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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