Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.38
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Diensthandy und
Handypauschale
Für die Ausübung des Dienstes wurde von zwei Dienstnehmern im
Außendienst das private Mobiltelefon für dienstliche Zwecke verwendet. Dafür gewährte der Dienstgeber eine monatliche Pauschalvergütung, welche mit den jeweiligen Dienstbezügen ausbezahlt wurde.
Die drei restlichen Dienstnehmer im Außendienst nutzen ein
Diensthandy. Die Kosten dieser Handyrechnungen wurden vom
Dienstgeber übernommen und der Dienststelle zugeordnet.
4.4 Urlaubsansprüche und Urlaubsausmaß
Urlaubsausmaß und
Verbrauch –
Empfehlung
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß I-VBG und I-GBG (Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz) beträgt für den städtischen Dienstnehmer in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200
Dienststunden und ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben,
wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen
Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr
ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das
volle Urlaubsausmaß.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem
Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Dies entspricht
einem maximalen Anspruch im Ausmaß von zwei „Jahresurlauben“.
Die Einschau der Kontrollabteilung machte deutlich, dass bezüglich des
Urlaubsausmaßes bei sämtlichen im Dienst stehenden Arbeitnehmern
des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ keine Auffälligkeiten
festzustellen waren.
Aus Sicht der Kontrollabteilung war jedoch im Zusammenhang mit den
Urlaubsregelungen eine Abweichung bei dem am 25.05.2023 vom
Dienst freigestellten Bediensteten hervorstechend. Dies u.a. deshalb,
da in der schriftlichen Freistellung vom Dienst keine Regelung für die
Konsumation von Urlaub aufgenommen wurde. Im Ergebnis
konsumierte der Bedienstete seit diesem Zeitpunkt keinen Urlaub mehr
und hatte zum 31.12.2023 ein Urlaubsausmaß von knapp über einem
Jahresurlaub.
Die Kontrollabteilung empfahl daher zu prüfen, inwieweit in diesem Fall
eine Urlaubsregelung sowie eine dementsprechende Ergänzung für die
verschriftlichte Freistellung umsetzbar war.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass
das Verfahren mit dem betreffenden Mitarbeiter zwischenzeitlich mit
einem Vergleich beendet worden sei.
Behinderteneinstellungsgesetz
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (§ 56 Abs. 2) sowie das
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz (§ 30h) sieht vor, dass sich abhängig vom Behinderungsgrad das Urlaubsausmaß erhöht. Konkret
sind 16 Dienststunden festgelegt, wobei die Erhöhung des Urlaubsausmaßes bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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