Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.51
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7.1.3 Mahngebühren
Exekutionstitel
Wurden rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld
bemessene Unrechtsfolgen nicht binnen zwei Wochen nach dem
Eintritt der Rechtskraft bezahlt, so waren sie nach § 54b VStG
grundsätzlich unter der Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Im Fall einer Mahnung war ein
pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von € 5,00 zu entrichten.
Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen
Mahngebühr war ein Rückstandsausweis auszufertigen.
In den von der Kontrollabteilung stichprobenhaft überprüften Vollstreckungsverfahren wurde vom Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ im Großteil der Fälle kein Rückstandsausweis für die Vollstreckung der Mahngebühr ausgestellt bzw. war ein solcher zumindest
in den Akten nicht ersichtlich, womit ein entsprechender Titel für die
Vollstreckung der Mahngebühr fehlte.
Empfehlung
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die diesbezüglichen Verfahrensabläufe zu prüfen und eine dem § 54b VStG entsprechende, einheitliche Vorgehensweise zu etablieren.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Gemeindeabgaben in seiner
Stellungnahme hierzu sinngemäß mit, dass die Abwicklung von Verwaltungsstrafen über das Programm VStV erfolge und es sich hierbei um
eine Bundesanwendung handle. Änderungen der Verfahrensabläufe
seien daher nur über Anregungen bei den zuständigen Stellen möglich.
Die Empfehlungen werde deshalb bei der zuständigen Stelle des
Landes Tirol eingebracht.
7.1.4 Pfändungsgebührenbescheide
Allgemein
Gemäß § 11 VVG iVm § 26 AbgEO hatte der Bestrafte bei der Vollstreckung von Geldstrafen für bestimmte Amtshandlungen Gebühren
zu entrichten. Hierzu zählte insbesondere die Pfändungsgebühr, welche anlässlich einer Pfändung grundsätzlich mit einem Prozent vom
einzubringenden Betrag festzusetzen war. Das gesetzliche Mindestmaß betrug € 10,00.
Pfändungsgebühren waren mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht
unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen wurden.
Spruch
Gemäß § 59 AVG waren im Spruch eines Bescheides die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen.
Diesbezüglich war von der Kontrollabteilung bei den stichprobenhaft
überprüften Pfändungsgebührenbescheiden festzustellen, dass die im
Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen nicht mit dem Bescheidinhalt übereinstimmten.
Höhe der
Pfändungsgebühr
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bei den geprüften Pfändungsgebührenbescheiden war zudem auffällig,
dass die Pfändungsgebühr jeweils nur in der gesetzlichen Mindesthöhe
vorgeschrieben wurde, obwohl nach Ansicht der Kontrollabteilung in
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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