Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.54
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bzw. vereinbart, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht zulässig
war.
Empfehlung
Die Kontrollabteilung empfahl iZm mit der Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und
eine den Bestimmungen des VStG entsprechende, einheitliche Vorgehensweise zu etablieren sowie ein erhöhtes Augenmerk auf eine
gesetzeskonforme Ausgestaltung der Teilzahlungsbescheide zu legen.
Das Amt für Gemeindeabgaben teilte in seiner Stellungnahme dazu
sinngemäß mit, dass die Vorgangsweise bei der Erteilung von Zahlungserleichterungen geprüft werde. Die vorgeschlagene Vorgangsweise sei jedoch in Anbetracht der Anzahl der Teilzahlungen der
Schuldner und der derzeitigen Anzahl der Mitarbeiter im Referat verwaltungsökonomisch schwer umsetzbar.
7.1.7 Eintritt der Vollstreckungsverjährung
Fristenlauf
Nach § 31 Abs. 3 VStG durfte eine Strafe grundsätzlich nicht mehr
vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei
Jahre vergangen waren. Der Fristenlauf wurde jedoch gemäß der
zitierten Bestimmung in folgenden Fällen gehemmt:
„In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor
dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union;
2.
Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt,
aufgeschoben oder unterbrochen war;
3.
Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.“
Um die Frist zu wahren, musste vor ihrem Ablauf zumindest mit dem
tatsächlichen Vollzug begonnen werden. Die Strafvollstreckung durfte
sodann auch nach dem Ablauf der Frist zu Ende geführt werden.
Im Gegensatz dazu vertraten mehrere Mitarbeiter des Referates
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ sowie des Amtes für Verwaltungsstrafen der Kontrollabteilung gegenüber die Rechtsauffassung, dass es
sich bei der Vollstreckungsverjährung um eine absolute Frist handelt.
Dies spiegelte sich auch in einigen von der Kontrollabteilung stichprobenhaft geprüften Verfahren wider.
Empfehlung
Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen empfahl die Kontrollabteilung, die gepflogene Praxis bei der Abschreibung von Geldstrafen und
Verfahrenskosten wegen eingetretener Vollstreckungsverjährung zu
überprüfen und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich entsprechend anzuleiten, um eine gesetzeskonforme Vorgehensweise sicherzustellen.
In der im Rahmen des Anhörungsverfahrens erstatteten Stellungnahme
teilte das Amt für Gemeindeabgaben der MA IV dazu mit, dass den
Mitarbeitern des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ die
fristhemmenden Gründe bei der Vollstreckungsverjährung durchaus
bekannt seien. Weiters wurde angemerkt, dass ihrerseits bereits vor
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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