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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-12-12-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.10

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27.3

Bereich "Kirchliche Angelegenheiten" für das Jahr 2025

29.2

Anton-Eder-Straße, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
anlässlich des Christbaummarktes

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Kulturausschusses:
Die Subventionsanträge des Kulturausschusses für den Bereich "Kirchliche Angelegenheiten" vom 27.11.2024 für das
Jahr 2025 werden gemäß Beilage genehmigt.
28.

28.1

Subventionsanträge des Ausschusses für Sport und Gesundheit
Bereich "Sport"

Beschluss (einstimmig):
Der Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit vom 25.11.2024
für den Bereich "Sport" wird gemäß Beilage
genehmigt.
28.2

Bereich "Gesundheit"

Beschluss (einstimmig):
Die Subventionsantrag des Ausschusses für
Sport und Gesundheit für den Bereich "Gesundheit" vom 25.11.2024 wird gemäß Beilage genehmigt.
29.

Antrag des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität, Verkehrsmaßnahmen

29.1

MagIbk/9431/SV-STR-VO/1
Serlesweg, Erklärung zur Gemeindestraße

Beschluss (bei Stimmenthaltung von FPÖ,
7 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 27.11.2024:
Die beantragte Verkehrsmaßnahme wird
gemäß Beilage genehmigt.

GR-Sitzung 12.12.2024

MagIbk/69334/SV-VAV/202

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 27.11.2024:
Die beantragte Verkehrsmaßnahme wird
gemäß Beilage genehmigt.
30.

MagIbk/62686/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B54, Wilten, Bereich
zwischen Maximilianstraße, Glasmalereistraße, Müllerstraße und
Andreas-Hofer-Straße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. WIB4 und Nr. WI-B24), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2022

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.11.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
gemäß § 64 TROG 2022 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird