Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.35

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2025
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
gültigen Anträgen fünf KünstlerInnen aus. Diese haben sodann eine Skizze für die
ausgewählte Wand anzufertigen und zu einem von der Jury festgesetzten Termin binnen vier
Wochen einzureichen. Im zweiten Schritt kürt die Jury das Siegerprojekt aus den eingereichten
Skizzen. Die nicht umgesetzten Skizzen werden mit € 200,00 vergütet. Ein
darüberhinausgehender finanzieller Aufwand wird nicht abgegolten.
Den Vorsitz in der Jurysitzung führt ein/e MitarbeiterIn des Kulturamts der Stadt Innsbruck,
welche/r nicht stimmberechtigt ist. Der/Die Vorsitzende hat vor Sitzungsbeginn auf die
Befangenheitsregeln hinzuweisen: Jurymitglieder, die in einem wirtschaftlichen oder
persönlichen Naheverhältnis zu einreichenden Personen stehen (z.B. EhegattInnen,
Verwandtschaftsverhältnis), gelten als befangen. Im Falle der Befangenheit hat das befangene
Jurymitglied dies dem/der Juryvorsitzenden mitzuteilen und ist in Bezug auf betreffende
Einreichung nicht stimmberechtigt.
Die Jury ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die
Juryentscheidung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Können sich die Jurymitglieder
auf keine/n StipendiatIn einigen, unterbleibt die Vergabe des Stipendiums. Die Entscheidung
der Jury wird in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Sie ist endgültig und kann nicht
beeinsprucht werden. Die Namen der Jurymitglieder dürfen vor Abschluss des
Auswahlverfahrens nicht bekannt gegeben werden.
Die Jurymitglieder sind zu Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungen verpflichtet
und dürfen sich selbst im Jahr ihrer Jurytätigkeit am Wettbewerb nicht als BewerberIn
beteiligen. Die Jurymitglieder erhalten eine einmalige Aufwandsentschädigung in der Höhe
von € 800,- netto ausbezahlt.
6. Übergabe und Urheberrecht
Das Stipendium wird durch die/den amtsführende/n StadträtIn in Form einer Urkunde
übergeben. Die Namen der StipendiatInnen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck – „Innsbruck informiert“ und auf der Website der Stadt Innsbruck
veröffentlicht.
Der/die StipendiatIn räumt der Stadt Innsbruck exklusiv sämtliche gewerblichen
Nutzungsrechte sowie übertragbaren Rechte des Urheberrechts, das inkludiert die
umfassenden und ausschließlichen Werknutzungsrechte, einschließlich aller Rechte an Ideen,
Entwürfen und Gestaltungen, insbesondere das Vervielfältigungs-, das Verbreitung-, Sende-,
Zurverfügungsstellungs-, Vermietungs-, Verleih- und Weiterverkaufsrecht und das Recht der
öffentlichen Wiedergabe ein. Die Übertragung ist räumlich, zeitlich und nach
Verwendungszweck unbeschränkt und bezieht sich auch auf zukünftige, derzeit noch
unbekannte Nutzungsarten. Auf das Recht der Urheberbezeichnung wird von Seiten des/der
StipendiatIn ausdrücklich verzichtet.
Die StipendiatInnen sind berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk nach der offiziellen
Präsentation durch die Stadt Innsbruck ausschließlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu
vervielfältigen und zu verbreiten.

Seite 4 von 6