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Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-08112012.pdf

- S.10

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27.

III 9926/2012
Entwurf des Bebauungsplanes
und des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B38, Arzl,
Bereich westlich Kreuzgasse
und nördlich ÖBB (als teilweise
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. AL - B20/1), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte, vom
25.10.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. AL - B38, Arzl, Bereich
westlich Kreuzgasse und nördlich Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) (als
teilweise Änderung des Bebauungsplanes
Nr. AL - B20/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, wird beschlossen.
28.

III 9927/2012
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. IG - B2/4, Vill, Bereich Grillhofweg Nr. 31 (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. IG - B2),
gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte, vom
25.10.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. IG - B2/4, Vill, Bereich
Grillhofweg Nr. 31 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. IG - B2), wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
GR-Sitzung 8.11.2012

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
29.

III 9928/2012
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. WI - B3/8, Wilten, Bereich Innerkoflerstraße - Kinderherzzentrum (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. WI - B3/7), gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte, vom
25.10.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. WI - B3/8, Wilten, Innerkoflerstraße, Bereich Kinder- und Herzzentrum (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. WI - B3/7), gemäß § 56 Abs. 1
Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.