Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf
- S.30
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Aufschriften mit „MAGISTRAT“ versehen. Die im Zusammenhang mit
dem Verkehrsdienstanzug bestehende Tellerkappe weiß unterscheidet
sich zu der bei der Polizei ebenfalls beim Verkehrsdienst im Einsatz
befindlichen weißen Tellerkappe unter anderem durch einen blauen
anstelle des roten Kappensteges bzw. das Innsbrucker Stadtwappen
anstelle des Bundeswappens. Im Anhörungsverfahren merkte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen zum
„Polizeioverall“ der Vollständigkeit halber an, dass dieser ausschließlich für die Ausbildung (Einsatztraining) verwendet werden würde.
Wie die Kontrollabteilung bei der Besichtigung des Einsatzgürtels feststellte, sind Mitarbeiter der MÜG auch mit einem Pfefferspray ausgestattet, welcher den Mitarbeitern der MÜG gemäß Rücksprache mit
dem zuständigen Amtsvorstand erst nach entsprechender Schulung
bzw. Ausbildung und lediglich zur allfälligen Selbstverteidigung zur Verfügung gestellt wird. In der Vergangenheit sei erst ein konkreter Fall
(dieser betraf den Amtsvorstand selbst) eingetreten, in dem die Verwendung des Pfeffersprays als Selbstverteidigung tatsächlich erforderlich gewesen ist. Im Zusammenhang mit dem in Artikel 78d Abs. 1
B-VG angeführten Organisationsmerkmal der Bewaffnung merkte die
Kontrollabteilung kritisch an, dass ein Pfefferspray nach den Bestimmungen des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen
Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes 1969 i.d.g.F.
BGBl. I Nr. 113/2006 als Dienstwaffe gilt. Auch den Bestimmungen des
Waffengesetzes 1996 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008 zufolge stellt Pfefferspray eine Waffe – wenngleich (sofern kein Waffenverbot besteht) von
jedem ab Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbbar – dar.
Vor dem Hintergrund des in den erläuternden Bemerkungen zur Thematik der Abgrenzung von einem Wachkörper im Sinne des Artikel 78d
Abs. 1 B-VG enthaltenen Vorbehaltes („sofern ihr Auftreten nach
außen nicht die Kriterien des Art. 78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt“)
sowie der angesprochenen Umstände, empfahl die Kontrollabteilung,
unter allfälliger Mitwirkung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten
und/oder externer Gutachter und/oder von Bundesdienststellen (bspw.
Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) zu prüfen, ob der in der Praxis tatsächlich bestehende Außenauftritt der MÜG-Mitarbeiter im Einklang mit den Abgrenzungskriterien
des Artikel 78d Abs. 1 B-VG steht.
Stellungnahme der
MA II zur Thematik der
Abgrenzung von einem
Wachkörper im Sinne
des Artikel 78d B-VG
In der dazu abgegebenen Stellungnahme wurde einleitend ausgeführt,
dass die Bedenken der Kontrollabteilung jedenfalls nachvollziehbar
wären. Allerdings wird seitens der geprüften Dienststelle und der zuständigen Abteilungsleitung die Meinung vertreten, dass das Auftreten
der Mitarbeiter der MÜG nach außen nicht die in Art. 78d B-VG normierten Kriterien eines Wachkörpers erfüllt.
Hinsichtlich der aufgezeigten Ausrüstung mit einem Pfefferspray und
der dargestellten einheitlichen Bekleidung wurde darauf hingewiesen,
dass nach der herrschenden Lehre (Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht: Anm. 10 zu Art. 78d B-VG und dort
wiedergegebene weitere Lehrmeinungen) die Begriffe „Bewaffnung“
und „Uniformierung“ eng zu interpretieren sind: Unter Bewaffnung sei
demnach nur eine Ausrüstung mit zumindest Schusswaffen zu verstehen, das Kriterium der Uniformierung liege erst im Falle der Volluniformierung vor. Letztere sei nach Ansicht der geprüften Dienststelle des-
Zl. KA-01445/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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