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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf

- S.81

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ser Wartungsvertrag beinhaltet unter anderem auch die so genannte Leistung der
„Hauptuntersuchung“. Diese bezeichnet die Inspektionen nach § 61 Abs. 3 Z 12
der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO). Die Kontrollabteilung merkte an,
dass es sich bei den Kosten für die durchzuführenden Hauptuntersuchungen
der neuen Straßenbahnen ihrer Meinung nach nicht um klassische Investitionskosten des Regional- und Straßenbahnprojektes handelt. Vielmehr stellen diese
Positionen Aufwendungen des laufenden Betriebes der Erbringung der (Straßenbahn-)Verkehrsdienstleistung dar. Zum Prüfungszeitpunkt bestand aus Sicht der
Kontrollabteilung keine klare vertragliche Regelung über die separate Begleichung
dieser Aufwendungen durch die Stadt Innsbruck. Während die Verrechnung des
auf die Stubaitalbahn entfallenden betraglichen Anteiles der Hauptuntersuchungen
aus dem vertraglichen Blickwinkel im Verkehrsdienstvertrag mit der VVT dokumentiert worden ist, fehlte nach Meinung der Kontrollabteilung eine derartige vertragliche Regelung zwischen IVB und der Stadt Innsbruck. In diesem Punkt war nach
Einschätzung der Kontrollabteilung der zum Zeitpunkt der damaligen Prüfung unbefristet abgeschlossene ÖPNV-Vertrag zu adaptieren. Die Kontrollabteilung empfahl der MA IV, in Zusammenarbeit mit der IVB eine diesbezügliche Anpassung
des bestehenden ÖPNV-Vertrages zu prüfen.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren sowie im Rahmen der vergangenen Follow
up – Prüfungen avisierte die MA IV eine Empfehlungsumsetzung bzw. wurde auf
diesbezügliche Bearbeitungsschritte und notwendige Verhandlungen verwiesen.
Im Zuge der Rückfrage der Kontrollabteilung im vergangenen Jahr informierte die
MA IV (in Abstimmung mit der IVB) über notwendige Vertragsabschlüsse (betreffend Tarifreform des Verkehrsverbundes zwischen VVT und IVB, aber auch hinsichtlich der ÖV-bezogenen Transferzahlungen zwischen Land und Stadt) im Vorfeld der Anpassung des ÖPNV-Vertrages. Zudem wurde von der MA IV auf die in
den neuen ÖPNV-Vertrag einzuarbeitenden und vom Stadtsenat freigegebenen
Änderungen bezüglich des Leistungsumfanges (StS-Beschluss vom 13.07.2016)
sowie der IVB-Tarifreform 2017 (StS-Beschluss vom 12.10.2016) hingewiesen.
Zur heurigen Anfrage im Rahmen der Follow up – Einschau 2017 berichtete der
Leiter der MA IV darüber, dass die Ausgestaltung des zwischen Stadt Innsbruck
und IVB neu abzuschließenden ÖPNV-Vertrages Bezug auf den im letzten Jahr
verhandelten Grund- und Finanzierungsvertrag für den öffentlichen Personennahverkehr (GR-Beschluss vom 20.04.2017) zwischen der Stadt Innsbruck und dem
Land Tirol nimmt. Die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen ÖPNVVertrages wären derzeit im Laufen, eine Aufnahme der Hauptuntersuchungen
nach § 61 Abs. 3 Z 12 StrabVO sei dabei vorgesehen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Prüfung Um- und Neubau bzw. Vermietung von Miteigentum
Wilhelm-Greilstraße 23
(Bericht vom 23.10.2014)

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Im Rahmen der Projektumsetzung wurden nach Beendigung der Baumaßnahmen
eine Neuparifizierung der Liegenschaft und der Abschluss eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zwischen den bestehenden Miteigentümern und der
neuen Miteigentümerin IIG & Co KG notwendig.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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