Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-15122011.pdf
- S.2
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
-2-
… Die Anregung muss von mindestens 15
von Hundert der nach § 5 der Innsbrucker
Wahlordnung (IWO) 2011 …
§ 2 Abs. 5 und 6:
(5) … zumindest eine Wahlbeteiligung von
75 von Hundert der Wahlbeteiligung im
be-treffenden Stadtteil bei der zuletzt
durchgeführten Wahl des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck gegeben,
so hat der Gemeinderat mit Beschluss
festzulegen, dass für den betreffenden
Stadtteil ein Stadtteilausschuss einzurichten und zu führen ist.
(6) Sollte bei einer der folgenden Wahlen
der Mitglieder eines gemäß Abs. 5 eingerich-teten Stadtteilausschusses nicht zumindest eine Wahlbeteiligung von 75 von
Hundert der Wahlbeteiligung im betreffenden Stadtteil bei der zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck gegeben sein, so hat
der Gemeinderat mit Beschluss die Auflösung des betreffenden Stadtteilausschusses zu verfügen.
bau, als Straßenverwalter, wird zugestimmt.
7.
Stadtgemeinde Innsbruck, Kauf
des Grundstückes 1092/2, KG
81125 Pradl, im Ausmaß von zirka 483 m2 von Fantur Norbert
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 29.11.2011:
1.
Die Stadt Innsbruck kauft von Norbert
Fantur das Grundstück 1092/2, KG
81125 Pradl, im Ausmaß von zirka
483 m2, zu einem Preis, welcher in
der nicht öffentlichen Sitzung referiert
wird.
2.
Der Kauf erfolgt frei von bücherlichen
und außerbücherlichen Belastungen,
insbesondere frei von Bestandrechten. Norbert Fantur verpflichtet sich
daher, für das in C-LNr. 1 einverleibte
Pfandrecht zu Gunsten Gertraud Fantur eine verbücherungsfähige Löschungserklärung beizubringen.
3.
Die Stadt Innsbruck übernimmt die
Erstellung des Kaufvertrages, die
Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die grundbücherliche Durchführung des
Rechtsgeschäftes. Sie trägt alle mit
dem Rechtsgeschäft verbundenen öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, insbesondere die Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühr
sowie die Kosten der Beglaubigung.
§ 6 Abs. 7:
Liegen der Wahlbehörde am 23. Tag vor
dem Wahltag um 17.00 Uhr nicht mindestens 15 Wahlvorschläge samt den …..
Mehrheitsbeschluss (gegen "Für Innsbruck" - außer GR Mag. Schuchter - und
TSB; 11 Stimmen)
Auf Antrag von GR Mag. Krackl wird § 4
Abs. 2 getrennt abgestimmt und mit vorstehendem Abstimmungsverhältnis ebenfalls angenommen.
6.
Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung und Beratung
trägt derjenige Vertragsteil, der diese
für sich in Anspruch nimmt.
I-RA 300/2011
Stadtgemeinde Innsbruck, Übernahme des städtischen Privatgrundstückes 93, KG Innsbruck
(Innstraße), in das öffentliche
Gut
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 27.10.2011:
Dem Antrag zur Übernahme des städtischen Privatgrundstückes Grundstück 93,
KG Innsbruck, als öffentliches Gut - Verkehrsfläche durch die Mag.-Abt. III, TiefGR-Sitzung 15.12.2011
I-RA 1092/2011
4.
Für die Finanzierung des Grundstücksgeschäftes zuzüglich der
Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr von insgesamt 4,6 %
wird ein Nachtragskredit durch die
Aufnahme eines Kommunaldarlehens
von 2011 bzw. 2012 aus der
Vp. 5.846000.001200 genehmigt.