Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-15122011.pdf
- S.55
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Teilweise
Weitergabe eines
„Widmungsgewinnes“
Durch eine entsprechende Berücksichtigung des Baulandpreises für
Gewerbegrundstücke sollte ein künftig zu erwartender so genannter
„Widmungsgewinn“ für eine zum Kaufzeitpunkt bereits absehbare höherwertige Widmung bzw. Entwicklung der Kaufgrundstücke an die
Verkäuferin weitergegeben werden.
Angewandtes
Berechnungsmodell
Vom Referat Subventionen/Förderungen der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft wurden in Abhängigkeit von unterschiedlichen Annahmen mehrere Modellberechnungen zur Abschätzung eines
angemessenen Kaufpreises durchgeführt.
Im letztlich zur Anwendung gelangten Bewertungsmodell wurde auf der
Basis von Vergleichsgrundstücken durch die Bildung eines diesbezüglichen Mittelwertes sowohl ein aktueller (ortsüblicher) Freilandpreis und
Baulandpreis für Gewerbegrundstücke ermittelt. Für die Berechnung
des „Widmungsgewinnes“ wurden verschiedene Annahmen hinsichtlich
des Zeitpunktes einer allfälligen Umwidmung von Freiland in Bauland,
Wertsteigerungs- und Verzinsungsfaktoren sowie der prozentuellen
Aufteilung des Widmungsgewinnes getroffen. Die im Jahr 2005 von
der Stadt Innsbruck in der Nähe der kaufgegenständlichen Grundstücksflächen angekauften Grundstücke Nr. 579/2 (Kaufgrundstück
Mathilde Wittauer) und Nr. 664/1 bzw. Nr. 665 (Kaufgrundstücke Erbengemeinschaft „Schloßseppl“), jeweils KG Amras, flossen in das
Bewertungsmodell insofern ein, als diese als direkte Vergleichsgrundstücke in den Berechnungen der MA IV durch Mittelwertbildung Berücksichtigung fanden.
Bewertung der MA IV –
angemessener Kaufpreis
In der Gesamtbetrachtung ergab sich, ausgehend von den getroffenen
(Bewertungs-)Annahmen im Rahmen der Berechnungen der MA IV, als
angemessener Kaufpreis für die kaufgegenständlichen Grundstücksflächen ein (ab-)gerundeter Wert von € 270,00 pro m².
Dienstbarkeit
Hochspannungsleitung
TIWAG
Alle drei Kaufgrundstücke sind unter anderem durch eine „Dienstbarkeit
der Führung, Benützung und Erhaltung einer Hochspannungsleitung“
(110 Kilovolt-Leitung) zu Gunsten der TIWAG belastet. Im Hinblick auf
allfällige künftige Bau(höhen)beschränkungen wurde diese Dienstbarkeit in der Bewertung der MA IV in der Weise berücksichtigt, als die
betroffenen Grundstücksflächen mit einem Wertabschlag bezüglich des
ermittelten m²-Preises in Ansatz gebracht worden sind.
Die Kontrollabteilung führte dazu aus, dass im zugrunde liegenden
Dienstbarkeitsvertrag (zu Tagebuchzahl 2418/1967) für einen gewissen
Bereich unterhalb der Leitungsachse ein Bauverbot als vereinbart gilt.
Darauf angesprochen argumentierte der für die Kaufpreisschätzung
zuständige Referent der MA IV, dass es gemäß Rücksprache mit Vertretern der TIWAG Netz AG in diesem Zusammenhang absolute Bauverbotszonen nicht mehr geben würde. Gemäß den in ÖVE/ÖNORM
EN 50341 enthaltenen elektrotechnischen Standards wäre für 110 kVLeitungen ein gewisser (senkrechter) Schutzabstand einzuhalten. Als
Nachweis wurde ein Bauabstandsnachweis (Lageplan und Leitungsprofil mit Schutzabständen für Gebäude) zur Verfügung gestellt.
Die Kontrollabteilung gab zu bedenken, dass der nach wie vor in Geltung stehende Dienstbarkeitsvertrag für einen gewissen Bereich unterhalb der Leitungsachse ein Bauverbot vorsieht. Ob die Regelungen der
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Zl. KA-08641/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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