Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-16062011.pdf
- S.48
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Dem gegenüber wandte das Amt für Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit im Anhörungsverfahren ein, dass zum Zeitpunkt der Übernahme
der Fundamtsagenden im Jahr 2003 die Aufgaben des Fundamtes in
der Bundespolizeidirektion Innsbruck im Referat Waffen, Veranstaltungen und Fundamt wahrgenommen worden und diesem Referat, entgegen anders lautenden Darstellungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur SPG-Novelle 2002, in Wirklichkeit eine Mitarbeiterin in der
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe B/b (A 2), drei Mitarbeiter in der
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c (A 3) und ein Zivildiener zugewiesen gewesen seien. Lt. Auskunft der damals die Übergabe abwickelnden Mitarbeiter seien davon im jahresdurchgängigen Schnitt mindestens 1 ½ Arbeitskräfte mit den Aufgaben des Fundamtes betraut
gewesen.
5 Ablauforganisation
Funderfassung
Die Erfassung der beim Fundbüro abgegebenen Funde erfolgt EDVunterstützt anhand der Angaben des Finders. Alle für die Funderfassung relevanten Daten (Funddatum, Fundgegenstand, Fundzeit, Fundort, Finderdaten etc.) werden im System gespeichert und verarbeitet.
Außerdem wird jeder Fund mit einer Fundaktzahl versehen. Aufgabe
des Fundbüros in seiner Behördenfunktion ist es, den Verlustträger
zwecks Ausfolgung des Fundes auszuforschen. Der Verlustträger
selbst hat rund um die Uhr über die e-Government-Anwendung
www.fundamt.gv.at eine Nachschaumöglichkeit, um sich über einen
von ihm verlorenen Gegenstand zu informieren.
Aufgabe der Behörde
Die Aufgabe der Behörde ist es, Funde, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden, entgegenzunehmen, zu verwahren
und den Verlustträger auszuforschen. Aufgefundene Gegenstände sind
dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Die Fundbehörde informiert den Verlustträger über seine Pflichten, insbesondere über die allfällige Pflicht zur Bezahlung eines Finderlohns und gibt
ihm dafür im Fall der Abholung seiner gefundenen Sache die Daten
des Finders bekannt. Die Behörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den
Finderlohn vom Verlustträger einzufordern und an den Finder auszuzahlen.
Kundmachung
Kann ein Verlustträger nicht ausfindig gemacht werden, ist der Fund
aufzubewahren und bekannt zu machen. Dies erfolgt bei der Stadtgemeinde Innsbruck im Rahmen der hiefür geltenden Wertgrenzen in der
Zeitschrift „Innsbruck informiert“.
Anspruch des Finders
auf Fundgegenstände
Hat ein Finder bei Abgabe und Anzeige des Fundes seine Finderrechte
gewahrt, dann erwirbt er nach Ablauf eines Jahres die Anwartschaft auf
das Eigentum der gefundenen Sache. Ist der Wert des Fundes unter
€ 20,00, hat der Fin der sechs Wochen Zeit, diesen Gegenstand beim
Fundbüro abzuholen. Ist der Wert des Fundes über € 20,00, ist die
Fundbehörde zur Verständigung über die Anwartschaft auf das Eigentumsrecht verpflichtet, wobei dem Finder eine Verständigung zu eigenen Handen zuzustellen ist. Im Fall seines Nichterscheinens gilt die
Sache nach sechs Monaten als verfallen.
Verwertung und Vernichtung von Funden
Verfallene Fundgegenstände, also Funde, die weder vom Eigentümer
noch vom Finder beansprucht werden, sind nutzbringend zu verwerten,
z. B. durch Versteigerung oder Entsorgung. Eine Vernichtung erfolgt im
Zl. KA-03442/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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