Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.34

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ca. 24 % auf Richtwertmietzinse,



ca. 22 % auf Wohnbauförderungsmieten und



ca. 7 % auf angemessene Mietzinse bzw. Mietzinse nach freier Vereinbarung

entfielen.
Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass der dargestellte Wohnungsbestand per 1.1.2010 von ihr rechnerisch ermittelt worden ist. Eine
tabellarische Darstellung über die exakte Anzahl des vermietbaren
Wohnungs- (und Geschäftsräume-)bestandes der IIG & Co KG konnte
der Kontrollabteilung letztlich nicht vorgelegt werden, bzw. wurde die
Kontrollabteilung auf diverse Auswertungsmöglichkeiten verwiesen. Die
Abstimmung der diesbezüglich relevanten Auswertungen – einerseits
Listung aller aktiven Mietverhältnisse zzgl. Leerstehungen der Bestandnehmerbuchhaltung und andererseits Auswertung Wohnungsbestand
über Objektmanagement – zeigte diverse Abweichungen.
Vor diesem Hintergrund empfahl die Kontrollabteilung, eine Abstimmung der beiden angesprochenen Auswertungen mit dem Ziel vorzunehmen, den in der IIG & Co KG vermietbaren Wohnungs- (und Geschäftsräume-)bestand transparent darzustellen. Im Anhörungsverfahren teilte die IIG & Co KG dazu mit, dass eine Abstimmung der beiden
Auswertungen bereits veranlasst worden sei, geringfügige Abweichungen zwischen diesen beiden Darstellungen (bspw. scheinen Dienstwohnungen in der Auswertung der Bestandnehmerbuchhaltung nicht auf,
während diese im Zahlenmaterial des Objektmanagements Berücksichtigung finden) allerdings schwer zu vermeiden wären. Sowohl der Geschäftsbereich Objektmanagement als auch der Geschäftsbereich
Rechnungswesen wären bemüht, einen weitestgehenden Einklang im
Datenbestand herzustellen.
3.2 Hauptmietzins bzw. Mietzins nach § 45 MRG
EVB

Mit Inkrafttreten des MRG wurde den Vermietern die Möglichkeit eingeräumt, bei vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Mietverträgen den Mietzins auf 2/3 der (Ur-)Kategorie anzuheben, indem die Differenz zwischen dem bisher gezahlten (niedrigeren) Mietzins und 2/3 des Kategoriemietzinses als „Erhaltungsbeitrag“ eingehoben wird.
Mit 1.1.1986 wurde dieser Erhaltungsbeitrag in einen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag (EVB) umgewandelt und mit 1.3.1994 in wesentlichen Punkten, bspw. durch den Wegfall der Rückerstattungspflicht
des Vermieters bei nicht zweckentsprechender Verwendung innerhalb
von 10 Jahren, geändert.
Mit der Mietrechtsnovelle 2001 wurde der bisherige EVB zu einem Bestandteil des Hauptmietzinses umgewandelt. Vermieter können seither
bei vor dem 1.3.1994 abgeschlossenen Verträgen den Hauptmietzins

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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