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Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.36

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katalogisiert sind. Abstriche vom Richtwert müssen auf jeden Fall wegen der niedrigeren Ausstattungskategorie gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung bei der Vermietung von Wohnungen der Kategorie
B (empfohlen 25 %) und C (empfohlen 50 %) vorgenommen werden.
Vorgaben durch Organbeschlüsse

Im Zuge der Einführung des Richtwertzinses hat der StS mit Beschluss
vom 19.7.1994 die damals zuständige MA IV ermächtigt, bei der Neuvermietung städt. Wohnungen, bei denen nach den Bestimmungen des
novellierten MRG der Richtwert berechnet werden kann, ab 1.8.1994
diesen zu verlangen. Gleichzeitig sind die für die Ausstattungskategorie
B und C empfohlenen Abschläge (25 % bzw. 50 %) festgelegt worden.
Von der Erhebung von Zuschlägen (wie Lagezuschlag, Zuschlag für
Balkone, Terrassen u.ä.) ist, mit Ausnahme eines Zuschlages für ein
vorhandenes Dachbodenabteil in Höhe von 5 % des Richtwertzinses,
Abstand genommen worden.
Weiters ist die MA IV mit Beschluss des StS vom 12.7.1995 beauftragt
worden, bei der Neuvermietung von Wohnungen mit offenen Loggien,
bei welchen der Mietzins nach den Bestimmungen des RichtWG zu bilden ist, den Mietzins für die Fläche der Loggia nicht anhand des Richtwertes, sondern auf Basis des jeweils gültigen Satzes für die Ausstattungskategorie C zu berechnen.
In einer Sitzung des Verwaltungsausschusses der GVI (dem Vorläufer
der heutigen IIG-Unternehmungen) vom 20.10.1999 wurde aufgrund
der aufgetretenen Vergabeproblematik im Zusammenhang mit der ungünstigen Raumstruktur von Großwohnungen der Ausstattungskategorie A im Bereich des alten Olympischen Dorfes die Einführung eines
„Strukturabschlages“ in der Höhe von 10 % des Richtwertes ab
1.1.2000 beschlossen.

Individuelle Zu- und
Abschläge

Neben den obligatorischen Kategorieabschlägen und dem vom Verwaltungsausschuss der GVI beschlossenen Strukturabschlag hat die IIG &
Co KG im Rahmen der Mietzinsberechnung immer wieder auch individuelle Abstriche und fallweise Zuschläge berücksichtigt. Die Gründe
hiefür waren jedoch großteils nur unzureichend dokumentiert und die
diesbezügliche Vorgangsweise schriftlich nicht geregelt. Dies erfolgte
erst durch den kfm. Prokuristen in Form eines Aktenvermerkes vom
6.8.2009. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass in diesem Rahmen
auch ein Zuschlag für Terrassenflächen vorgesehen worden ist, was
jedoch dem seinerzeitigen Willen des StS (keine Zuschlagserhebung
ausgenommen für ein Dachbodenabteil) widerspricht. Weiters vertrat
die Kontrollabteilung die Meinung, dass die Festlegung grundsätzlicher
Vorgangsweisen dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers zuzurechnen ist und außerdem dem AR zur Kenntnis gebracht werden sollte.

Indexierung

Die Richtwerte werden für jedes Bundesland gesondert ermittelt und
die entsprechenden Beträge mittels Verordnung vom BM für Justiz
festgesetzt. Sie wurden in der Vergangenheit jährlich (i.d.R. zum 1.4.)
der Veränderung des VPI angepasst. Die letzte Richtwertsteigerung
erfolgte mit 1.4.2010 und findet künftig nur mehr im Zweijahresrhythmus statt.

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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