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Jahr: 2011

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17112011.pdf

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-2-

der QUADEC Z Immobilien Leasing
GesmbH, den Vorkaufsfall nicht auslösen.
4.

5.

-

4.

4.1

Die Leonhard Lang GmbH, FN
77514t, als Leasingnehmerin ist berechtigt, nach Auslaufen des im Leasingvertrag mit der QUADEC Z Immobilien Leasing GesmbH vereinbarten Kündigungsverzichtes das Baurecht von der Leasinggeberin zu kaufen und löst auch diese Eigentumsübertragung keinen Vorkaufsfall aus.
Auch die Übertragung des Baurechtes von der Leasinggeberin an die
Leonh. Lang KG, FN 18760p, stellt
keinen Vorkaufsfall dar.
Bei Eintritt des Vorkaufsfalles gilt im
Falle des Kaufes der mit dem Dritten
(Kaufinteressenten) vereinbarte Kaufpreis als Einlösungspreis. Im Vorkaufsfalle aufgrund anderer Veräußerungsarten wird der Einlösungspreis
im Einvernehmen zwischen der vorkaufsverpflichteten (QUADEC Z Immobilien Leasing GesmbH) und der
vorkaufsberechtigten (Stadtgemeinde
Innsbruck) Partei festgelegt.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt
werden, ist jede Vertragspartei berechtigt, auf eigene Kosten ein entsprechendes Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen einzuholen
und bildet das arithmetische Mittel der
in den Gutachtern festgestellten Werte den Vorkaufspreis (Einlösungspreis).
Förderungsansuchen nach dem
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG)
IV 8565/2011
Ullmann Christine, Sanierungsmaßnahmen für Fassade, Dach
Westseite sowie Fenster Philippine-Welser-Straße 101

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 27.10.2011:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG) geGR-Sitzung 17.11.2011

währt die Stadtgemeinde Innsbruck der
Eigentümerin des Gebäudes PhilippineWelser-Straße 101, Christine Ullmann, für
die Sanierungsmaßnahmen für Fassade,
Dach Westseite sowie Fenster, einen nicht
rückzahlbaren Baukostenzuschuss in der
Höhe von € 26.230,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.
4.2

IV 9139/2011
Wohnungseigentumsgemeinschaft Kaiserjägerstraße 7, vertreten durch die Immobilienverwaltung und -vermittlung
Mag. Vuketich Armin, Dachsanierung Kaiserjägerstraße 7

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 27.10.2011:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG) gewährt die Stadtgemeinde Innsbruck der
Wohnungseigentumsgemeinschaft Kaiserjägerstraße 7, vertreten durch die Immobilienverwaltung und -vermittlung, Mag. Armin Vuketich, für die Dachsanierung einen
nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in
der Höhe von € 24.790,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.
4.3

IV 9555/2011
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KG (IIG), Gesamtsanierung
Geyrstraße 86

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 27.10.2011:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG) gewährt die Stadtgemeinde Innsbruck der
Eigentümerin des Gebäudes Geyrstraße 86, Innsbrucker Immobilien GesmbH &
Co KG (IIG), für die Gesamtsanierung einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in der Höhe von € 110.290,--.