Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf
- S.117
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gestellt. Für Ansprüche vor dem Stichtag 01.01.2018 wurde von der Gesellschaft
angekündigt, diese bei der Bank anzumelden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.
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Außerdem hielt die Kontrollabteilung fest, dass in Vertragspunkt 4. „Zinsanpassungsklausel“ des Kreditvertrages folgende Vereinbarung getroffen worden ist:
„Der Kreditgeber ist berechtigt, bei Veränderung der für den Kreditvertrag maßgeblichen
Umstände, insbesondere bei Veränderung der jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse, der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der Refinanzierungskosten oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Zinssatzes bzw. bei indikatorgebundener Verzinsung des vereinbarten Aufschlages vorzunehmen.“
In Verbindung mit dieser Zinsanpassungsklausel machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass das betroffene Kreditinstitut im Rahmen des „Term-Sheet“
dokumentierte bzw. schriftlich zusagte, dass die gegenständliche Indikatorbindung
vorerst auf die Dauer von 10 Jahren gelten würde. Diese Zusage interpretierte die
Kontrollabteilung in der Weise, dass die Bank den im Kreditvertrag festgeschriebenen Aufschlag für die Dauer von 10 Jahren nicht verändern wird. Diese im
Term-Sheet festgehaltene Zusage der Bank fand bei der Abfassung des Kreditvertrages keine Berücksichtigung.
Daher empfahl die Kontrollabteilung der SOWI – Investor – Bauträger GmbH, diese Zusage der Bank im abgeschlossenen Kreditvertrag durch eine Zusatzvereinbarung zu ergänzen. Im optimalen Fall wurde von ihr weiterführend empfohlen, mit
dem betroffenen Kreditinstitut über die gänzliche Streichung des Vertragspunktes
4. „Zinsanpassungsklausel“ zu verhandeln, um somit die Einhaltung der gegenständlichen Indikatorbindung für die gesamte (Rest-)Kreditlaufzeit zu erreichen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme sagte die SOWI – Investor – Bauträger
GmbH die Umsetzung der Empfehlung zu.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2017 wurde von der Gesellschaft zu diesem
Punkt keine separate Stellungnahme abgegeben. Aus der am 30.11./18.12.2017
im Zusammenhang mit der vertraglichen Festlegung einer Untergrenze (Floor) für
den maßgeblichen Zinsindikator von 0,00 % unterzeichneten Zusatzvereinbarung
war jedoch ersichtlich, dass die dargestellte Kreditvertragsklausel erneut wortgleich in diese Zusatzvereinbarung aufgenommen worden ist. Daraus leitet die
Kontrollabteilung ab, dass eine Änderung/Streichung dieser Vertragsbestimmung
vor dem Hintergrund der Beibehaltung der Zinsgestaltung infolge der Reduktion
der städtischen Bürgschaft wohl nicht durchsetzbar war. Dies wurde vom Geschäftsführer der Gesellschaft in einem Telefonat gegenüber der Kontrollabteilung
mündlich bestätigt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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