Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf
- S.32
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auch zu einer Unterschreitung der im AZG festgelegten Ruhezeit gekommen ist. Außerdem wurde auch der laut Gleitzeitordnung höchstens übertragbare Zeitsaldo überschritten.
Die Kontrollabteilung empfahl im Sinne des Arbeitnehmerschutzes, auf
eine strikte Einhaltung der für die Arbeitszeit geltenden einschlägigen
Bestimmungen zu achten.
3.12 Freie Gehaltsvereinbarungen
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Im Interesse einer rechtlich fundierten Festlegung der aus dem Dienstverhältnis gegenseitig entspringenden Rechte und Pflichten schließt
die CMI mit ihren Mitarbeitern anlässlich ihrer Einstellung Dienstverträge ab. Die Entlohnung erfolgt bei rd. der Hälfte der Bediensteten auf
Basis einer freien Vereinbarung, wobei das vereinbarte Entgelt zumeist
auch die monatliche Leistung einer bestimmten Anzahl von Überstunden miteinschließt. Eine stichprobenhafte Herausrechnung der in den
vereinbarten Monatsentgelten enthaltenen Überstundenpauschalien
hat ergeben, dass das für die Vergütung der Normalarbeitszeit verbleibende Entgelt fallweise unter jenem Bezugsansatz liegt, der für die
entsprechende Verwendung der Mitarbeiter in den Gehaltstabellen der
Personalordnung festgelegt ist. Die Kontrollabteilung wies darauf hin,
dass die Bezugsansätze laut Personalordnung die kollektivrechtlichen
Mindestlohnvorschriften darstellen, welche auch nicht durch anderslautende einzelvertragliche Vereinbarungen umgangen werden können.
Die Kontrollabteilung hielt die von der CMI gehandhabte Praxis der
Gehaltsvereinbarung aus arbeitsrechtlicher Sicht für problematisch und
empfahl, die diesbezügliche Vorgangsweise zu überdenken.
3.13 Überstundenpauschalien - Steuerbegünstigung
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Entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen können Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat im Ausmaß
von 50 % des Grundlohnes, maximal bis zum Betrag von € 86,00,
steuerfrei behandelt werden.
Um diesen Steuervorteil lukrieren zu können, hat die CMI bei den in
Frage kommenden Mitarbeitern im Rahmen der Gehaltsabrechnung
generell 10 Überstunden(Zuschläge) herausgeschält und steuerfrei
belassen, auch wenn in der Gesamtgehaltsvereinbarung eine höhere
Anzahl von zu leistenden Überstunden festgelegt war. Die Kontrollabteilung hat die korrekte Ermittlung des Betragsanteiles der steuerfrei
abrechenbaren Überstundenzuschläge aufgezeigt und empfohlen, die
steuerliche Behandlung der Überstundenpauschalien entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen zu korrigieren.
Dazu teilte die Gesellschaft mit, dass die Empfehlung bereits umgesetzt und die Abrechnungen korrigiert worden seien.
3.14 Personalrückstellungen
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Zl. KA-08827/2012
Als Vorsorge für die Abfertigungsverpflichtungen gegenüber jenen Bediensteten, die noch unter die Bestimmungen des alten Abfertigungssystems fallen (insgesamt 21), hat die CMI eine AbfertigungsrückstelBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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