Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf

- S.10

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glieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
ausschlaggebend ist.
Funktionsperiode
des Aufsichtsrates

Die Funktionsperiode des amtierenden Aufsichtsrates hat im Jahr 2007
begonnen, die Beschlussfassung über die Neubestellung der Aufsichtsräte erfolgte in der Generalversammlung vom 14.06.2007.

Wechsel von
Aufsichtsratsmitgliedern

Der Vollständigkeit halber wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
es im Jahr 2011 zu einem neuerlichen Wechsel in der Person eines
Aufsichtsrates gekommen ist. Das neue Mitglied des Aufsichtsrates
wurde zwar in der Aufsichtsratssitzung vom 14.06.2011 vom Vorsitzenden begrüßt, ein formeller Gesellschafterbeschluss gemäß § 30 b
Abs. 1 GmbHG liegt jedoch nicht vor. Im Kontext dazu hat die Kontrollabteilung empfohlen, in Hinkunft auf die formalen Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages wie auch des GmbHG besonderes Augenmerk
zu legen.
Im Rahmen der Stellungnahme gab die IMG bekannt, dass in der
nächsten Generalversammlung der notwendige Gesellschafterbeschluss hinsichtlich des Wechsels eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die
Tagesordnung gestellt werden wird.

Aufsichtsratssitzungen

Gemäß § 30 i Abs. 3 GmbHG müssen in jedem Geschäftsjahr mindestens vier Aufsichtsratssitzungen, und zwar ¼-jährlich, stattfinden. Die
IMG hat im Jahr 2010 nur drei Aufsichtsratssitzungen abgewickelt. Darüber hinaus ist im Kalenderjahr 2011 die dritte Aufsichtsratssitzung am
04.10.2011, d.h. formal gesehen nicht im dritten Quartal abgehalten
worden. Die Kontrollabteilung empfahl, die Sitzungen des Aufsichtsrates in Zukunft sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich der
Terminisierung so festzulegen, dass der gesetzlichen Verpflichtung
vollinhaltlich entsprochen werden kann.
Diesbezüglich wies die IMG in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im
Jahr 2011 wieder vier Aufsichtsratssitzungen durchgeführt worden und
auch im aktuellen Geschäftsjahr entsprechend den Verpflichtungen
nach dem GmbHG vier Aufsichtsratssitzungen vorgesehen seien.

Behandlung des
Jahresabschlusses
im Aufsichtsrat

Nach Punkt IX des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 222
UGB hat der Geschäftsführer in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat
hat den Jahresabschluss samt Vorschlag für die Gewinnverteilung zu
prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30 k Abs.
1 GmbHG). In diesem Bericht hat der Aufsichtsrat u.a. mitzuteilen, in
welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat (§ 30 k Abs. 2
GmbHG).
Im Rahmen ihrer erstmaligen Prüfung der IMG hat die Kontrollabteilung
zum Jahresabschluss 2002 festgestellt, dass eine formelle Beratung,
Prüfung und Berichterstattung über diesen Jahresabschluss im Sinne
des GmbHG nicht stattgefunden hat bzw. eine Kenntnisnahme oder
Beschlussfassung aus den Protokollen des Aufsichtsrates des Jahres
2003 nicht ersichtlich war. Lediglich einige Anmerkungen des Ge-

Zl. KA-10504/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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