Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21062012.pdf
- S.54
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ein Vorsteuerbetrag) in Höhe von € 27,20 erfolgt ist. Nachdem Umsä tze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut auf der Basis der maßgeblichen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen steuerbefreit sind, bemängelte die Kontrollabteilung, dass die vorgenommene Verbuchung in
diesem Punkt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Kontrollabteilung empfahl, hinsichtlich der fälschlicherweise erfassten Vorsteuer eine Berichtigung durchzuführen und künftig bei derartigen Auszahlungen erhöhtes Augenmerk auf die korrekte Ausfertigung von Auszahlungsanordnungen zu legen. Von der zuständigen Sachbearbeiterin
wurde eine Umsetzung der Empfehlung mündlich zugesagt. Der Vollständigkeit halber wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass zwischenzeitlich weitere über diese Voranschlagspost bezahlte Psychotherapierechnungen umsatzsteuerlich richtig verbucht worden sind.
Miete Zentrum 107 –
Verrechnung eines
geringfügig zu hohen
Nettomietzinses
Ausgehoben wurde eine Auszahlungsanordnung betreffend die Begleichung der Mietzinsvorschreibung des Monats Februar 2012 im Betrag
von € 758,94 (Nettomiete in Höhe von €340,79, Betriebskosten in H öhe von netto € 291,66 zzgl. 20 %iger Umsatzsteuerbetrag im Ausmaß
von € 126,49) für angemietete Räumlichkeiten im Objekt Innstraße 107
(Zentrum 107) an eine Hausverwaltung. Die Kontrollabteilung nahm
bereits anlässlich der im Jahr 2008 durchgeführten Prüfung des Subventionstopfes Kultur eine Verifizierung des in Rechnung gestellten
Nettomietzinses in Höhe von damals € 340,79 vor. Im Ergebnis wurde
seinerzeit recherchiert, dass sich die Höhe des Nettomietzinses auf
Basis der bestehenden vertraglichen Grundlagen auf einen Betrag von
€ 339,29 belaufen musste und diesbezüglich eine Differenz zu Lasten
der Stadt Innsbruck in Höhe von monatlich € 1,50 bestand. Nach Me inung der Kontrollabteilung war dieser Abweichungsbetrag in einer
fälschlicherweise vorgenommenen Umrechnung des Erhaltungsbeitrages – als einem von drei Bestandteilen des gesamten Nettomietzinses
– von ATS auf Euro im Jahr 2002 begründet. Die damalige Empfehlung, um eine Klärung des Differenzbetrages bemüht zu sein und gegebenenfalls bisher zu viel bezahlte Beträge zurückzufordern, wurde
insofern umgesetzt, als von der seinerzeit zuständigen Hausverwaltung
eine entsprechende Korrektur der monatlichen Mietzinsvorschreibung
sowie eine Rückerstattung von zu viel verrechneten Beträgen der vergangenen drei Jahre vorgenommen worden war.
Im Hinblick auf die aktuell durchgeführte Belegkontrolle war auffällig,
dass die Mietzinsvorschreibung erneut einen monatlichen Nettomietzins in Höhe von € 340,79 und damit nach Einschätzung der Kontrol labteilung einen um € 1,50 zu hohen Betrag beinhaltet. Weitere R echerchen ergaben, dass ausgehend von der im Jahr 2008 getroffenen
Beanstandung die monatliche Mietzinsvorschreibung ab dem Jahr
2009 korrigiert worden war. Ab Juli 2010 beinhaltete die Vorschreibung
jedoch wieder einen überhöhten monatlichen Nettomietzins im Ausmaß
von € 340,79. Auch die Schlussrechnungen der Jahre 2009 und 2010
weisen diesen erhöhten Nettomietzins aus. Es wurde empfohlen, in
Anknüpfung an die im Jahr 2008 ausgesprochene Empfehlung bzw. die
dazu getroffenen Veranlassungen erneut eine Richtigstellung der Mietzinsvorschreibung bei der nunmehrigen Hausverwaltung zu urgieren.
Darüber hinaus wären nach Ansicht der Kontrollabteilung die Schlussabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 um die zu viel verrechneten
Beträge im Ausmaß von jährlich brutto € 21,60 (mtl. netto €1,50) zu
Zl. KA-02635/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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