Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.32

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Ausgaben dieses Jahres – 2020
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2.

21.

Voraussetzung für die Vereinbarung einer zinsfreien Stundung ist deren Beantragung mit entsprechender Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses, der auf die Folgen der COVID-19
Krise zurückzuführen ist.
Subventionsanträge des Ausschusses für Sport und Gesundheit für den Bereich "Sport"

Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom
26.03.2020 gemäß § 33 Abs. 3 Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR):
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit wurden gemäß
Beiliege genehmigt.

23.

Gemeindegutsagrargemeinschaft
Amraser Hochwald, Neubestellung Substanzverwalter und erster
Stellvertreter des Substanzverwalters
Bgm. Willi referiert den Antrag des Stadtsenates vom 29.04.2020:
Die Stadt Innsbruck als substanzberechtigte
Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald bestellt gemäß
§ 36b Abs. 1 iVm. § 36b Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996
(TFLG 1996)
-

22.

Abhaltung Europäischer Gemeindetag vom 06. bis 08.05.2020, Absage

Schriftliche Kenntnisnahme:
Verfügung des Stadtsenates vom
11.03.2030 gemäß § 33 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR):
Aufgrund der Verpflichtung der Stadt Innsbruck zur Risikominimierung sowie der zu
erwartenden bescheidmäßig nicht erfüllbaren Auflagen sagt die Stadt Innsbruck gemeinsam mit dem Rat der Gemeinden und
Regionen Europas (RGRE) den Europäischen Gemeindetag 2020 vom 06. bis
08.05.2020 ab. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Absage in Zusammenhang stehenden und notwendigen Vereinbarungen und Verträge mit den Mitveranstaltern (RGRE, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund,
Land Tirol), der Congress und Messe Innsbruck GmbH (CMI), SponsoringpartnerInen
sowie weiteren KongresspartnerInnen und
AuftragnehmerInnen verbindlich zu lösen.
Er wird weiters ermächtigt, eine Abhaltung
zu einem anderen Zeitpunkt zu prüfen.

GR-Sitzung 30.04.2020

Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Johannes
Anzengruber, BSc

zum Substanzverwalter und
-

Bgm. Willi übergibt den Vorsitz an Bgm.Stellv.in Mag.a Schwarzl.

MagIbk/31947/LA-LSA/1/WÖS

GR Thomas Schultze

zum ersten Stellvertreter des Substanzverwalters.
Sollte für eines der vorgenannten Ämter
StRin Mag.a Oppitz-Plörer (derzeit zweite
Stellvertreterin des Substanzverwalters)
oder Bgm.-Stellv. Ing. Mag. Anzengruber,
BSc (derzeit erster Rechnungsprüfer) bestellt werden, so wird diese Person von ihrer
derzeitigen Funktion abberufen und bestellt
die Stadt Innsbruck als substanzberechtigte
Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald gemäß § 36b
Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996)
-

Amtsf. StRin Mag.a Christine OppitzPlörer (bleibt aufrecht)

zur zweiten Stellvertreterin des Substanzverwalters und gemäß § 36b Abs. 5 Tiroler
Flurverfassungslandesgesetz 1996
(TFLG 1996)
GR Christoph Kaufmann und
GR Appler
zum ersten und zweiten Rechnungsprüfer.
Erklärung zur Abänderung des Antrags:
Laut § 36b Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) ist
vom Gemeinderat der erste Rechnungsprüfer zu wählen und von der Vollversammlung
der zweite Rechnungsprüfer zu bestellen.