Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf
- S.38
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Wirtschaftsprüfers aus der Summe der zu diesem Stichtag noch offenen Leasingraten sowie der vom Leasingunternehmen am 13.12.2012
fakturierten und zum Jahresende 2012 unbeglichen gewesenen Umsatzsteuer zuzüglich Verzugszinsen zusammen. Zu der bilanziell ausgewiesenen Höhe der Garantie merkte die Kontrollabteilung an, dass
der Wirtschaftsprüfer bei der Berechnung der Höhe des Haftungsbetrages offenbar davon ausgegangen ist, dass die Ratenzahlungen im
Oktober des Jahres 2012 begonnen haben. Diese Annahme war für die
Kontrollabteilung anhand der bereitgestellten Prüfungsunterlagen jedoch nicht zweifelsfrei bestätigt. Darüber hinaus wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die monatlichen Raten sowohl
einen Tilgungs- als auch einen Zinsanteil (für künftig anfallende Zinsbelastungen) enthalten und daher ihrer Meinung nach aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine künftige investitionsrechnerische Bewertung der
Mietkaufraten (Barwert zum jeweiligen Stichtag) überlegenswert erscheint. Im Hinblick auf die künftigen bilanziellen Ausweise betreffend
diese übernommene Haftung empfahl die Kontrollabteilung einerseits,
beim Leasingunternehmen den exakten Rückzahlungsbeginn abzuklären. Andererseits sollte mit dem Wirtschaftsprüfer eine künftige investitionsrechnerische Bewertung des Garantiebetrages geprüft bzw. in
Erwägung gezogen werden.
Zusatzvereinbarung
zum bestehenden
Mietvertrag
Gleichzeitig mit der Übernahme der Garantie wurde am 04.10.2012
zwischen dem Geschäftsführer der MHB und dem Mieter (handschriftlich und beidseitig unterfertigt) festgelegt, dass bei Inanspruchnahme
der MHB aus der betreffenden Garantie der Mietvertrag hinsichtlich der
vom Mieter angemieteten Räumlichkeiten in der MHB als gekündigt
gelte und die MHB die gesamte(n) Fläche(n) (neu) vermieten könne.
Generelle Empfehlung
der Kontrollabteilung
Von der Kontrollabteilung wurde generell darauf hingewiesen, dass
ihrer Meinung nach die Übernahme von Bürgschaften für Mieter nicht
zum Aufgabenbereich der MHB zählen sollte. Auch im Sinne der
Gleichbehandlung der Mieter wurde empfohlen, künftig für Mieter keine
Haftungen mehr zu übernehmen.
Kompetenzregelung
für allfällige künftige
Haftungsübernahmen
durch die MHB
Für die Übernahme von Bürgschaften (und Garantien) findet sich weder im GmbH-Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung darüber, ob der Abschluss von derartigen Rechtsgeschäften einen
(Aufsichtsrats- bzw.) Generalversammlungsbeschluss erfordert. Für
den Fall, dass die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin entgegen
der von der Kontrollabteilung ausgesprochenen generellen Empfehlung
künftige Haftungsübernahmen für Mieter als grundsätzlich möglich definiert, wird empfohlen, den Gesellschaftsvertrag insofern zu ergänzen,
dass ab einer gewissen betraglichen Grenze dafür ein separater Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist. Dadurch könnte gewährleistet werden, dass die Entscheidung über künftige Bürgschaften,
Haftungen und Garantien durch die MHB bei der Generalversammlung
liegt.
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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