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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24102013-geschwaerzt.pdf

- S.43

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In der Folge ist dadurch die Wertanpassung marginal zu hoch berechnet und dem jeweiligen Mieter so vorgeschrieben worden. Die Kontrollabteilung empfahl, eine entsprechende Korrektur der fraglichen Mietvorschreibungen durchzuführen.
Werbefläche für
Dauerwerbung

In den Vertragsbestimmungen zu den Wertsicherungen ist vielfach
noch eine Valorisierung des Mietzinses für die Werbefläche im Werbekasten an der außenseitigen Ostfassade der Markthalle festgeschrieben, obwohl diese Werbefläche für Dauerwerbung nicht mehr existiert.
Zwar ist in den neuesten Mietverträgen kein Vertragstext hinsichtlich
der Vermietung dieser Werbefläche mehr enthalten, die eben angedeutete Verpflichtung zur Indexierung des Mietzinses für die Fläche im
Werbekasten blieb allerdings unverändert als Textbaustein bestehen.
Darüber hinaus war in dieser Vertragspassage auch auffällig, dass der
Verbraucherpreisindex 2005 in seiner Kurzform als „VIP 2005“ anstelle
richtigerweise als VPI 2005 zitiert wird. Aufgrund dieser Feststellungen
empfahl die Kontrollabteilung, die allgemeinen Formulierungen in den
neuen standardisierten Mietverträgen zu überarbeiten.

Kaution

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Kaution zu leisten. Trotzdem gehört die Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter – in der
Regel bis zu drei Bruttomonatsmieten – zu den wesentlichen Bestandteilen eines Mietvertrages. Sie dient zur Schadloshaltung des Vermieters für Schäden am Mietobjekt, die durch den Mieter verursacht worden sind und für eventuell noch ausstehende Monatsmieten bei Beendigung des Vertrages. Festgestellt wurde einerseits, dass die MHB
nicht in allen Mietverträgen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen
hat. Anderseits war in jenen Fällen, in denen ein Mieter zur Kautionsleistung vertraglich verpflichtet worden ist, von der Kontrollabteilung
mehrfach zu beanstanden, dass es sowohl unterlassen worden ist, die
im Mietvertrag fixierte Kaution auch einzufordern als auch Kautionen
nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe hinterlegt worden sind. Die
Kontrollabteilung empfahl der MHB, dieses Versäumnis nachzuholen
und die Hinterlegung der vertraglich vereinbarten Kautionen zu verlangen.

Insichgeschäft eines
Nach dem Wortlaut des Geschäftsführervertrages vom 19.01.2012
GmbH-Geschäftsführers nahm die MHB seinerzeit zur Kenntnis, dass der amtierende Ge-

schäftsführer einen Betrieb im Bereich des Haupteinganges der Markthalle führt und dieses Geschäft „mit Ende 2011 arbeitsmäßig an seine
Gattin übertragen hat, um allfällige Interessenskonflikte oder Kollisionen möglichst hintanzuhalten“. Der Geschäftsführer verpflichtete sich
dabei auch, keine operativen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchzuführen.
Im Konnex damit war zu erwähnen, dass der Geschäftsführer der MHB
den Mietvertrag vom 19.04.2012 für die Standfläche, den Vorplatz und
den Lagerraum seines Betriebes sowohl in seiner Funktion als Geschäftsführer (als Vermieter) als auch als Vertreter seines eigenen Betriebes (als Mieter) unterzeichnet hat. Obwohl aus wirtschaftlicher Sicht
keine Einwendungen gegen den Abschluss dieses Mietvertrages angebracht sind, beurteilte die Kontrollabteilung diese Vertragsunterfertigung in Personalunion formalrechtlich durchaus kritisch, zumal es sich
im Gegenstandsfall nämlich um ein sogenanntes Insichgeschäft eines
GmbH-Geschäftsführers handelt. Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang auf § 25 Abs. 4 GmbHG, wonach einem Ge…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-04487/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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