Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.41

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sicht bei obigen Veranstaltungen anfallenden Personalkosten, einerseits zwischen
der IISG und den Vereinen und andererseits zwischen der IISG und der Stadt Innsbruck, abgeschlossen.
Hinsichtlich der Kosten wurde festgelegt, dass dem Hallenwart pro Stunde ein Betrag
in der Höhe von brutto € 20,31 ausbezahlt wird. Dieser von der städt. Besoldung b erechnete Bruttobetrag soll sicherstellen, dass die als Hallenwarte verwendeten Personen zumindest € 8,00 netto pro Stunde erhalten. Im Referat Besoldung waren detaillierte Berechnungsgrundlagen dieses Stundensatzes allerdings nicht (mehr) verfügbar.
Der für die Funktion als Hallenwart verfügbare Personenkreis rekrutiert sich derzeit
sowohl aus städt. Bediensteten, als auch aus Bediensteten der IIG & Co KG sowie
aus freien Dienstnehmern. Die Auszahlung der aus dieser Tätigkeit resultierenden
Vergütungen erfolgt bei städt. Bediensteten über das Referat Besoldung, für Bedienstete der IIG & Co KG und Dritte (freie Dienstnehmer) ist die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragte IKB AG zuständig.
Der von den Vereinen zu tragende Personalkostenanteil wird vom Stadtsenat im
Rahmen der Tariffestlegung für die städt. Sportanlagen festgesetzt und beläuft sich
für die Jahre 2011 und 2012 auf € 9,17 zzgl. 20 % USt ( € 11,00 brutto). Die Verrec hnung erfolgt laufend, indem den Vereinen unmittelbar nach durchgeführter Veranstaltung durch die IISG sowohl die Hallenmiete als auch der Personalkostenanteil für den
Hallenwart in Rechnung gestellt wird.
Die Differenz zwischen dem den Vereinen pro Hallenwartstunde angelasteten Eigenanteil von derzeit € 9,17 netto und dem in der Vereinbarung vom 09.12.2003 definie rten Bruttostundensatz von € 20,31 wird dem Amt für Sport der MA V zweimal jährlich
zur Refundierung vorgeschrieben. Diese Rückersätze werden über die Vp. 1/269000757130 „Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen – Lfd. Transferzahlung Sportveranstaltungen“ abgewickelt. Die Verrechnung erfolgt getrennt nach Hallenwarten aus
dem Mitarbeiterbestand der IIG & Co KG bzw. freien Dienstnehmern und solchen aus
dem städt. Bedienstetenstand.
Beim Nachvollzug der Abrechnungsvorgänge hat sich herausgestellt, dass die in der
zitierten Vereinbarung vom 09.12.2003 vereinbarten Modalitäten unterschiedlich gehandhabt werden. Daraus ergab sich, dass jede der zur Zeit Hallenaufsichtsdienste
verrichtenden drei Personengruppen (IIG & Co KG-Bedienstete, städt. Bedienstete
und freie Dienstnehmer) für eine idente Tätigkeit einen anderen Nettostundenlohn
lukriert.
Dazu kommt, dass die den Vereinen von der IISG vorgeschriebenen Personalkostenanteile der städt. Hallenwarte im Rahmen der Geschäftsbesorgung über das Mandantenkonto „Stadt“ bzw. letztlich mit der Finanzabteilung abgerechnet werden, eine weitere Umbuchung dieser Einnahmen auf jene Dienststellen, wo die als Hallenwarte tätigen Mitarbeiter im Rahmen ihrer eigentlichen Dienstverwendung zugehörig und kostenmäßig präliminiert sind (bspw. Standesamt, Volksschulen, Hauptschulen) aber
nicht erfolgt. Neben einer für die IISG umständlichen und zeitaufwändigen Manipulation bei der Weiterverrechnung an die Stadt werden diese Dienststellen überdies mit
einem nicht dem Verursacherprinzip entsprechenden Teil der Personalkosten aus
dem Titel „Hallenaufsicht“ belastet. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge, wobei diese im Falle der freien Dienstnehmer derzeit als Restkosten bei der
IIG & Co KG verbleiben.
Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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