Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.57
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
der Folge die bescheidmäßige Bestellung nach Verfügung der Bürgermeisterin über
die Änderung der Magistratsgeschäftsordnung, in welcher u.a. ausführende Regelungen der §§ 38a ff IStR enthalten sein würden, sowie nach Verfügung einer Prüfungsordnung durchgeführt werden würde.
Mit E-Mail vom 30.10.2012 informierte der zuständige Amtsvorstand die Kontrollabteilung darüber, dass alle MÜG-Mitarbeiter mittlerweile zu Organen der öffentlichen Aufsicht im Sinne der Bestimmungen des IStR bestellt worden wären. Als Nachweis
wurde der Kontrollabteilung die Kopie eines konkreten Bestellungsbescheides übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
76
Das B-VG sieht in Artikel 78d Abs. 2 ein so genanntes „Konkurrenzverbot“ vor. Demnach darf im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von einer anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper errichtet werden. Gemäß dem Wortlauf des
Artikel 78d Abs. 1 B-VG sind Wachkörper „bewaffnete oder uniformierte oder sonst
nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen
Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen:
Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder
anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr“. Diese im B-VG enthaltene Bestimmung ist für die Landeshauptstadt Innsbruck aufgrund der vorhandenen Bundespolizeidirektion Innsbruck
deshalb von Relevanz, als es für die Stadt Innsbruck im Bundesland Tirol als einzige
von 279 Gemeinden daher nicht möglich ist, einen eigenen (Gemeinde-)Wachkörper
einzurichten.
Die erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des IStR argumentieren dazu generell, dass das Einsatzgebiet der städtischen Aufsichtsorgane ebenso auf ganz bestimmte Bereiche eingeschränkt ist (Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen
störenden Lärmes, Halten und Führen von Hunden, Regelungsbereiche der ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt Innsbruck), wie das bei den im zweiten Satz des
Artikel 78d Abs. 1 B-VG beispielhaft aufgezählten Einrichtungen der Fall ist. Unter
Betrachtung ihres eingeschränkten Tätigkeitsbereiches – „und sofern ihr Auftreten
nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt – sind die
städtischen Aufsichtsorgane jedenfalls ebenso vom Begriff ‚Wachkörper‘ ausgenommen, wie etwa das Jagdschutzpersonal, Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter oder
Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006“.
Die Verträglichkeit zwischen dem tatsächlichen „Außenauftritt“ der Mitarbeiter der
MÜG als städtische Organe der öffentlichen Aufsicht und dem in den erläuternden
Gesetzesbemerkungen enthaltenen Vorbehalt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Wachkörpereigenschaft „sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien
des Art. 78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt“ betrachtete die Kontrollabteilung als
durchaus kritisch.
Zu der bei Mitarbeitern der MÜG in Verwendung befindlichen Dienstbekleidung merkte die Kontrollabteilung an, dass diese einheitlich ist (Uniformierung) und gemäß geltender Dienstanweisung des zuständigen Amtsvorstandes unterschiedliche Beklei-
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
48