Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf

- S.59

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In der dazu abgegebenen Stellungnahme der MA II wurde einleitend ausgeführt, dass
die Bedenken der Kontrollabteilung jedenfalls nachvollziehbar wären. Allerdings wurde seitens der geprüften Dienststelle und der zuständigen Abteilungsleitung die Meinung vertreten, dass das Auftreten der Mitarbeiter der MÜG nach außen nicht die in
Art. 78d B-VG normierten Kriterien eines Wachkörpers erfüllt. Hinsichtlich der aufgezeigten Ausrüstung mit einem Pfefferspray und der dargestellten einheitlichen Bekleidung wurde darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Lehre (Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht: Anm. 10 zu Art. 78d B-VG
und dort wiedergegebene weitere Lehrmeinungen) die Begriffe „Bewaffnung“ und
„Uniformierung“ eng zu interpretieren sind: Unter Bewaffnung sei demnach nur eine
Ausrüstung mit zumindest Schusswaffen zu verstehen, das Kriterium der Uniformierung liege erst im Falle der Volluniformierung vor. Letztere sei nach Ansicht der geprüften Dienststelle deswegen nicht gegeben, weil sich eine Volluniformierung insbesondere durch an der Uniform angebrachte Kennzeichen darstellt, durch welche auf
den Rang bzw. die Stellung des Uniformträgers im strukturierten Wachkörper hingewiesen wird (Distinktionen), was hier nicht gegeben wäre. Selbst wenn man in der
gewählten einheitlichen Bekleidung (die zur Erkennbarkeit im Außendienst notwendig
sei, nicht umsonst werde eine solche auch von privaten Überwachungsfirmen verwendet) das Merkmal der Uniformierung als erfüllt betrachten würde, würden die Mitarbeiter der MÜG und damit die städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht nach
den §§ 38a ff IStR und nach der derzeitigen Struktur keine Formation bilden: Wie
durch die Kontrollabteilung richtig angeführt, sind Wachkörper in organisatorischer
Hinsicht „bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen“. „Der Begriff der ‚Formation‘ entstammt – wie der Vorläufer
mancher Wachkörper – dem Bereich des Militärs und bezeichnet die personellorganisatorische Untergliederung einer Armee, also einen Truppenkörper. Die Lehre
versteht darunter die ‚Zusammenfassung mehrerer Menschen zu einer Einheit, die
nach außen als solche auftreten und handeln kann‘. Das wesentliche Merkmal der
Formation i.S. des Art. 78d Abs. 1 B-VG ist also ihre Organisation, die es ermöglicht,
zur Durchführung physischer Zwangsmaßnahmen als geschlossene Einheit aufzutreten. Voraussetzung einer solchen Einsatzfähigkeit nach außen ist einerseits eine entsprechende – i.d.R. hierarchisch gestufte – Funktionsverteilung nach innen, in der
einander leitende und ausführende Organe gegenüberstehen“. (Korinek/Holoubek,
Rz 9 zu Art. 78d B-VG). Mangels gegebener Struktur und Hierarchiestufen würden
die Mitarbeiter der MÜG als jeweils einzelne Aufsichtsorgane, nicht aber als gegliederte Formation auftreten. Angesichts dieser Rechtsmeinung schien es der geprüften
Dienststelle und der zuständigen Abteilungsleitung auch vertretbar, hier nicht aktiv die
Prüfung durch die von der Kontrollabteilung vorgeschlagenen Stellen zu veranlassen,
sondern davon auszugehen, dass bei Nichtbeanstandung durch die zuständigen
übergeordneten staatlichen Stellen kein Verstoß gegen Art. 78d B-VG zu erblicken
wäre. Nach Art. 119 Abs. 1 und 2 B-VG hat die Stadt den übertragenen Wirkungsbereich im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes wahrzunehmen und unterstehen in diesem Bereich die zuständigen Organe, hier der/die Bürgermeister/in, der Fachaufsicht der gesetzlich übergeordneten Stellen. Die Beurteilung, ob der Außenauftritt der Mitarbeiter der MÜG daher im Einklang mit Art. 78d
B-VG steht, komme den gesetzlich als zuständig normierten Behörden zu und es wäre davon auszugehen, dass diese bei Notwendigkeit auch tätig werden und einen unzulässigen Außenauftritt unterbinden würden. Im Hinblick darauf, dass die einheitliche
Bekleidung einerseits bereits angeschafft ist und in Verwendung steht und andererseits durch die Dienststelle als zulässig erachtet wurde, werde diese als vertretbar
aufgezeigte Variante befürwortet, wenngleich auch die durch die Kontrollabteilung
vorgeschlagene Vorgangsweise selbstverständlich bei entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat gerne angenommen werden würde. Abschließend wurde daZl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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