Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.99
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Wie die Kontrollabteilung festgestellt hat, werden einzelnen DAWI-Mitarbeitern auch
andere Zulagen, wie bspw. Reinigungszulage, Anwesenheitsprämie, Prämien allgemein oder Fahrtkostenzuschuss gewährt. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde
empfohlen, das Zulagenwesen der DAWI bzw. die Rahmenbedingungen der Anspruchsberechtigung schriftlich zu formulieren und dem hierfür zuständigen Gesellschaftsorgan zur Kenntnis zu bringen.
Zu den in diesem Zusammenhang veranlassten Maßnahmen befragt, erklärte die
DAWI im Zuge der Follow up – Einschau, dass die Geschäftsführung der Empfehlung
der Kontrollabteilung folgen werde und die Regelung des Zulagenwesens mittelfristig
plane.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Zu der in den Dienstzetteln getroffenen Formulierung, dass ein allenfalls auftretender
Urlaubsrest als Ersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub abgerechnet und ausbezahlt wird, hielt die Kontrollabteilung fest, dass die Abgeltung von Urlaub während eines aufrechten Dienstverhältnisses rechtsunwirksam ist. Sollte dies jedoch auf den
Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogen sein, wurde eine entsprechende textliche Präzisierung in den Dienstzetteln empfohlen.
Diesbezüglich hielt die Gesellschaft zur Follow up – Einschau 2012 fest, dass die
Geschäftsführung der Empfehlung der Kontrollabteilung zwischenzeitlich nachgekommen sei und die Regelung, wonach ein allenfalls auftretender Urlaubsrest als Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub abgerechnet und zur Auszahlung gelange,
ersatzlos gestrichen habe. Darüber hinaus wurde bemerkt, dass diese Regelung bisher nicht zur Anwendung gelangt sei und offenbar aufgrund eines fehlerhaften „Vertragsschimmels“ bei Ausstellung der Dienstzettel in der Vergangenheit wiederholt
verwendet worden wäre. Alle künftig auszustellenden Dienstzettel würden diese Regelung nicht mehr enthalten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Dem Geschäftsführer der DAWI ist zum dienstlichen und privaten Gebrauch ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Obergrenze der Privatnutzung ist mit 35.000
Kilometern pro Jahr limitiert, darüber hinaus ist das jeweils geltende amtliche Kilometergeld an die Gesellschaft zu bezahlen.
Die beiden Niederlassungsleiter der Betriebsstätten Schwaz und St. Johann haben
ebenfalls die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten zu
nutzen. Da in diesen beiden Fällen das Ausmaß der Privatnutzung schriftlich nicht geregelt war, empfahl die Kontrollabteilung, die Nutzung der Firmenfahrzeuge für Nichtleistungszeiten schriftlich zu gestalten.
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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