Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-29032012.pdf

- S.83

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70

Im Zusammenhang mit der Darstellung der rechtlichen Grundlagen hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass die im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Subventionsordnung nicht der aktuellen Rechtslage entsprochen hat. Im Konnex
damit hat die Kontrollabteilung empfohlen, ehestens eine Korrektur der im Internet zur
Verfügung gestellten Subventionsordnung in die Wege zu leiten.
Im Anhörungsverfahren hat das Büro des Magistratsdirektors mitgeteilt, dass der
Empfehlung folgend die Fassung der Subventionsordnung im Internet aktualisiert
worden sei.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2011 konnte festgestellt werden, dass sich die im
Internet verfügbare Fassung der Subventionsordnung nunmehr auf einem aktuellen
Stand befindet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

71

In puncto Aktenverwaltung war festzuhalten, dass im Referat für Kinder- und Jugendbetreuung, wie in der städt. Subventionsordnung vorgesehen, Förderungen bis €
1.000,00 sofort und solche über € 1.000,00 erst mit Vorliegen einer Subventionsa brechnung als erledigt angesehen und in weiterer Folge abgelegt werden. Fehlt der
Verwendungsnachweis, wird der entsprechende Subventionsakt bis zur Beibringung
der erforderlichen Abrechnungsunterlagen, spätestens jedoch bis 31.03. des folgenden Kalenderjahres, auf Termin gelegt.

72

Die Kontrollabteilung nahm diesen Sachverhalt zum Anlass auch hier stichprobenartig zu überprüfen, ob die im Jahr 2009 ausbezahlten Förderungen über € 1.000,00
fristgerecht bis 31.03.2010 nachgewiesen bzw. abgerechnet worden sind. In diesem
Zusammenhang war auffällig, dass zwei der kontrollierten Fälle zum Prüfungszeitpunkt (Dezember 2010) diesbezüglich noch nicht erledigt waren und bei vereinzelten
anderen Subventionsgewährungen die Verwendungsnachweise verspätet beigebracht worden sind.
Die Kontrollabteilung verkannte nicht die Bemühungen der mit den Subventionsabrechnungen betrauten Sachbearbeiter im Referat für Kinder- und Jugendbetreuung,
säumige Subventionsempfänger schriftlich an ihre Verpflichtung zum Nachweis über
die Verwendung der erhaltenen Mittel zu „erinnern“, stellte in diesem Zusammenhang
jedoch fest, dass derartige Erinnerungsschreiben großteils verspätet erst im August
2010 abgefasst worden waren. Im Sinne einer fristgerechten Subventionsabrechnung
empfahl die Kontrollabteilung, allfällig erforderliche „Erinnerungsschreiben“ so frühzeitig zu terminisieren, dass ein Abschluss des Subventionsaktes innerhalb der lt. Subventionsordnung vorgesehenen Frist möglich ist. Dazu verwies die Kontrollabteilung
allgemein auch auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 der städt. Subventionsordnung,
wonach für den Fall, dass bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, eine Auszahlung nur dann zu erfolgen hat, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention bis längstens 31.03. vom Förderungsnehmer ein
Nachweis vorgelegt wurde und dessen Überprüfung durch den Stadtmagistrat Innsbruck die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Subvention ergeben hat.

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Zl. KA-00200/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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