Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf
- S.37
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StRin Dr.in Pokorny-Reitter: Ich finde es
trotzdem richtig, dass man sich bei
Änderungen, Neuauflagen von Bebauungsplänen grundsätzlich dafür interessiert, wen es im positiven und wen es im
negativen Sinn betrifft. All diese Auflagen
können nämlich Begünstigte und auch
Benachteiligte schaffen.
Daher wäre es klug und sinnvoll, wenn
sich nicht nur der Obmann, sondern auch
die Mitglieder des Bauausschusses mit
dieser Thematik befassen. Wir werden
damit auch befasst, da jedes Mitglied des
Bauausschusses weiß, dass diverse
Schreiben einlangen und die Einsprüche
zur Verfügung gestellt werden usw.
Daher sollte man sich schon genau
überlegen, ob man summa summarum
sagen kann, dass dies in der Ballance
richtig oder nicht mehr richtig ist. GR
Ing. Krulis hat gesagt, dass er sich bei den
Vorbesprechungen immer erkundigt, wer
die Gewinner und wer die Benachteiligten
sind. In diesem Zusammenhang kann man
vielleicht sagen, dass diese Vorgangsweise nicht sehr geschickt war. Wie wir aber
gehört haben, wurde dieses Grundstück
verkauft und der Eigentümer ist bereits im
Grundbuch.
Was ich allerdings nicht leiden kann, ist,
wenn man hinten herum agiert, nämlich im
Bauausschuss den Obmann nicht
aufzufordern, in diesem Fall den Vorsitz
wegen Befangenheit, aus welchen
Gründen auch immer, an seine Stellvertreterin abzugeben. Das finde ich wirklich
eine unangenehme "Wadlbeißerei", die ich
nicht einreißen lassen möchte. In einer
solchen Situation sollte man schon im
Bauausschuss den Mut haben und das
thematisieren, aber nicht in der Öffentlichkeit das Ganze aufs Tapet bringen.
(Beifall)
StR Dipl.-HTL-Ing. Peer: Ich schließe
mich vollinhaltlich meiner Vorrednerin an.
Ich bitte um Fachlichkeit bei den Baugrenzlinien, denn diese sind besonders zu
hinterfragen, da wir eine Tiroler Bauordnung (TBO) sowie das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) haben, wo an und
für sich sehr viel geregelt ist. Nur in
Ausnahmefällen sollten Baugrenzlinien in
den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan kommen. Daher sollte man hier in
GR-Sitzung 26.3.2009
Zukunft besonders sensibel umgehen.
Diese Baugrenzlinien sind aus unserer
Sicht für die Beschlussfassung restriktiv zu
berücksichtigen.
StRin Mag.a Schwarzl: Jetzt ist genau das
eingetreten, was in diesem Haus oft
passiert, nämlich, dass nicht die Botschaft,
sondern die Überbringerin der Botschaft
kritisiert wird. GRin Mag.a Pitscheider hat
nur einen Bruchteil der gesamten Thematik in der Öffentlichkeit gesagt, was zu
sagen ist.
Ich möchte die Bestimmungen hinsichtlich
Befangenheit vorlesen:
"§ 23 Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975:
Kommt im Gemeinderat ein Gegenstand
zur Verhandlung, in dem ein Gemeinderatsmitglied in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes als
befangen anzusehen ist, so hat es vor
Beginn der Verhandlung dieses Gegenstandes für die Dauer der Beratung und
der Beschlussfassung den Sitzungssaal
zu verlassen. Es ist jedoch verpflichtet,
auf Verlangen des Gemeinderates zur
Erteilung von Auskünften zu erscheinen."
"§ 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
Verwaltungsorgane haben sich der
Ausübung ihres Amtes zu enthalten und
ihre Vertretung zu veranlassen:
In Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer
Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch
bestellt sind;
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen."
Ich glaube, dass das hier der Fall ist.
Natürlich hat GR Grünbacher Recht, denn
wir denken uns oft, dass man mit der
Frage hinsichtlich der Befangenheit oft
sehr schlampig umgeht. Eigentlich haben
wir uns heute gedacht, dass sich beim
Alpenzoo Innsbruck - Tirol die Mitglieder