Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.96

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Zusammenhang eine Stellungnahme des Amtes für Präsidialangelegenheiten
erbeten. Die Entscheidung des StS war damals allerdings noch ausständig.
Im Rahmen der Stellungnahme zur Follow up - Einschau 2007 wurde mitgeteilt, dass
die angekündigte Entscheidung des StS nach wie vor ausständig sei. Es wären jedoch
ergänzende Untersuchungen betreffend die Sicherheitsvorkehrungen im Stadtarchiv
in die Wege geleitet worden. Im Zuge dieser Untersuchungen wurde empfohlen,
Adaptierungen der Alarmanlage vorzunehmen; die diesbezüglichen Mittel sind im
städt. Budget 2008 bereits berücksichtigt. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird der
Magistratsdirektion weiter berichtet werden.
Die Rückfrage zur heurigen Follow up - Einschau ergab, dass die Arbeiten zur Adaptierung und Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen Ende Jänner 2009 abgeschlossen worden sind und das Alarmsystem lt. Aussage des zuständigen Referenten
nunmehr „absolut auf dem neuesten Stand der Technik“ sei. Bezüglich der noch offenen Klärung der Fragestellung einer „Kunstversicherung“ wurde berichtet, dass das
Amt für Kultur zwischenzeitlich einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der
Erstattung eines Gutachtens über die wertvollsten Bestände der Stadtgemeinde Innsbruck beauftragt hat. Der Abschluss des Gutachtens ist für Ende April 2009 avisiert.
Auf Basis der Ergebnisse aus diesem Gutachten kann sodann die bis dato noch ausständige Entscheidung im StS herbeigeführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Die Kontrollabteilung hat im Jahr 2005 eine Prüfung der Vorschreibung und Einhebung der Marktgebühren vorgenommen und den diesbezüglichen Bericht,
Zl. KA-20/2005, mit Datum 23.11.2005 fertig gestellt.
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kontrollabteilung u.a. erwähnt, dass für die Überlassung von Marktplätzen Gebühren nach der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 1.12.2000, abgeändert mit Beschluss des
GR vom 21.6.2001) eingehoben werden. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass in der Präambel dieser Verordnung als Rechtsgrundlage für die Erlassung
einer Marktgebührenordnung der § 15 Abs. 3 Z 4 des FAG 1997 zitiert wird. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2001
Gültigkeit hatte und damit die Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der
Gemeindevertretung u.a. auch eine Abgabe von freiwilligen Feilbietungen zu erheben,
abweichend im § 16 Abs. 3 Z 3 leg. cit. verankert ist. Die Kontrollabteilung empfahl,
die Marktgebührenordnung an die aktuelle Fassung des FAG anzupassen. Als Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren teilte die MA I mit, dass die Anregung der Kontrollabteilung zur Kenntnis und in Vormerk für eine Korrektur im Rahmen der nächsten Änderung der Marktgebührenordnung genommen werde, aus legistischer Sicht
jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei.
Im Zuge der Follow up - Einschau 2005 hat die MA I die seinerzeit zu dieser Angelegenheit abgegebene Stellungnahme bekräftigt und darüber hinaus erklärt, dass in der
Zwischenzeit keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden hat. Die
Empfehlung der Kontrollabteilung werde jedenfalls weiterhin in Vormerk gehalten.

ZI. KA-01203/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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