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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.152

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Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der gem. § 15 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit Pkt. 9 lit. h-dd) des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterin berufen
wird. Der amtierende Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft seit 4.3.2003 selbstständig. Es handelt sich um den Geschäftsführer der Innsbrucker Soziale Dienste
GmbH (ISD), der zur Vermeidung von „Parallelstrukturen“ über seinen Dienstvertrag
verpflichtet worden ist, auch die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ISD-Gastro
ohne Zusatzentgelt mit zu übernehmen. Das führte zu der eigentümlichen Situation,
dass der Geschäftsführer der ISD neben seiner Geschäftsführung in der ISD-Gastro
zugleich zum Gesellschaftsvertreter der ISD in der Tochtergesellschaft geworden ist.
Die Problematik der Doppelfunktion des Geschäftsführers wurde von der Kontrollabteilung schon einmal in ihrem Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung und Jahresrechnung 2004 der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH (ISD) vom
1.3.2006, Zl. KA-16/2005, behandelt. Auch wenn diese Doppelfunktion gesellschaftsrechtlich (wie u.a. aus dem Firmenbuch ersichtlich) noch zulässig erscheint, wurde
damals dennoch empfohlen, dieser Interessenskollision durch personelle Trennung
der Funktionen zu begegnen, zumal die Geschäftsverbindung der genannten Rechtsträger langfristig und im Bereich der Heimcafe`s auch auf Wachstum angelegt ist. Im
seinerzeitigen Anhörungsverfahren dazu wurde von der Geschäftsführung der ISD die
aus dem Gemeinnützigkeitsstatus der ISD resultierende Notwendigkeit einer gewerblich tätigen Tochtergesellschaft näher begründet. Durch den engen Verbund der beiden Gesellschaften sei die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bisher entbehrlich gewesen. Ab einer gewissen Größenordnung (zu erwartende Eröffnung weiterer
öffentlicher Gastronomiebetriebe) werde die Beschäftigung eines Gastronomieprofis
als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft jedoch angestrebt.
Die Kontrollabteilung verkannte nicht, dass die Bestellung eines (eigenen) Geschäftsführers für die ISD-Gastro aus wirtschaftlichen Überlegungen damals nicht vertretbar
gewesen wäre, wies jedoch explizit darauf hin, dass durch die gegenwärtige Konstellation (Personalunion in den beiden Organen „Geschäftsführung“ und „Generalversammlung“ der ISD-Gastro) verschiedene Interessenskollisionen bei der Umsetzung
des Gesellschaftsvertrages und des GmbHG unvermeidbar sind.
Wenngleich diese Doppelfunktion – wie bereits erwähnt – rechtlich zulässig ist, sollte
eine Funktionstrennung in den Organen der ISD-Gastro angestrebt werden, sobald
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft eine solche Änderung kostenmäßig auch zulassen würden. Bis zu einer Lösung dieser Problematik wäre es nach
Meinung der Kontrollabteilung zur Erhöhung der Transparenz bzw. Intensivierung des
Informationsflusses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft empfehlenswert, die
Geschäftsgebarung und die Entwicklung der ISD-Gastro nicht nur fallweise im Aufsichtsrat der ISD (der in der Praxis inoffiziell bereits eine Kontrollfunktion über die
Tochtergesellschaft ausübt), sondern in jeder AR-Sitzung der ISD – eventuell im Zuge
der Quartalsberichte des Geschäftsführers – zu behandeln und zur Kenntnis zu nehmen.

ZI. KA-01203/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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