Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf
- S.153
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
In der aktuellen Stellungnahme zur Follow up - Einschau 2008 betonte die Geschäftsführung der ISD–Gastro, dass die dzt. Rahmenbedingungen die Bestellung eines eigenen bezahlten ISD–Gastro Geschäftsführers nach wie vor nicht zulassen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
Im Zusammenhang mit der zweiten Empfehlung der Kontrollabteilung zu diesem
Thema, nämlich bis zu einer Lösung der Problematik „Doppelfunktion des Geschäftsführers“ den Aufsichtsrat der ISD über die Situation der Tochtergesellschaft regelmäßig zu informieren, teilte die Geschäftsführung der ISD-Gastro mit, dass die Anregung
der Kontrollabteilung umgesetzt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
103
Die Generalversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen und findet am
Sitz der Gesellschaft oder an einem Ort, an dem ein österreichischer Notar seinen
Amtssitz hat, statt. Eine Generalversammlung ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit Pkt. 9 lit. a) des Gesellschaftsvertrages mindestens jährlich einmal innerhalb
der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Kontrollabteilung stellte fest, dass die
ISD-Gastro in den Jahren 2003 bis 2006 zwar jährlich ein bis zwei Eigentümerversammlungen abgewickelt hat, die zeitliche Selbstbindung der ISD-Gastro zur Einberufung einer Generalversammlung (binnen sechs Monaten jeden Jahres) ist dabei allerdings nur im Jahr 2006 eingehalten worden. Im Geschäftsjahr 2007 hat bis zum Prüfungszeitpunkt (Dezember 2007) allerdings noch keine Generalversammlung stattgefunden.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Generalversammlung in Zukunft so zu terminisieren, dass der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung vollinhaltlich entsprochen werden kann.
Die Beschlussfassung über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung der Geschäftsführung fällt
nach Pkt. 9 lit. h-bb) und h-cc) des Gesellschaftsvertrages in die Kompetenz der Generalversammlung. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in Verbindung mit Pkt. 10 des Gesellschaftsvertrages sind diese Beschlüsse in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu fassen. Im Prüfungszeitraum
wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2003, 2004
und 2005 jeweils fristgerecht entsprochen, die entsprechenden Genehmigungen erfolgten in den Generalversammlungen vom 12.7.2004, 1.7.2005 bzw. 22.6.2006. In
diesen Eigentümerversammlungen ist auch dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt
worden. Die Beschlussfassung über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2006 der ISD-Gastro war zum Prüfungszeitpunkt im Dezember 2007 hingegen
noch ausständig.
ZI. KA-01203/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
61