Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf
- S.161
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Textziffer
Ebenso erfolgt die Leistungserbringung der Cateringtätigkeit nicht in der ISD-Gastro,
sondern in der ISD als Muttergesellschaft. Die ISD stellt für die erbrachten Leistungen
eine Honorarnote an die ISD-Gastro. Die Verrechnung an den „Endverbraucher“
erfolgt durch Rechnungslegung seitens der ISD-Gastro, welche die für den Leistungszukauf (von der ISD als Muttergesellschaft) aufgewendeten Beträge somit 1:1 weiterverrechnet, wodurch sich die aus der Cateringtätigkeit resultierenden Umsatzerlöse
mit den angeführten Materialaufwendungen exakt saldieren. Ein allfälliger Gewinn
bzw. Überschuss aus dem Cateringbereich, wenn denn ein solcher existiert (Gemeinnützigkeit der ISD), entstünde durch die praktizierte Verrechnungsmethode in der
Muttergesellschaft. In der ISD-Gastro verbleibt derzeit aus dem Cateringbereich kein
Überschuss, da die Umsatzerlöse und Materialaufwendungen in ihrer Höhe identisch
sind.
Nachdem die konkrete Leistungserbringung durch die gemeinnützige ISD erfolgt,
empfahl die Kontrollabteilung vor dem Hintergrund der strengen Bestimmungen der
Finanzbehörden zum Thema Gemeinnützigkeit, die praktizierte Verrechnungsmethode
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsstatus der ISD abzuklären.
Weiters wies die Kontrollabteilung in Verbindung mit der angesprochenen Leistungserbringung in der ISD als gemeinnützige Muttergesellschaft auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.10.2006, GZ 2005/14/0132 hin, wonach
eine als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt in der Küche des Krankenhauses
aus Auslastungsgründen Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb herstellte, sondern auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, „Essen auf
Rädern“, private Unternehmen) und für das in diesem Zusammenhang beschäftigte
Küchenpersonal Kommunalsteuer zu entrichten hatte.
Nachdem in den Bereichen Schüleressen und Catering nach Meinung der Kontrollabteilung ein identischer Fall vorliegt und es sich bei der Kommunalsteuer um eine
Selbstbemessungsabgabe handelt, empfahl die Kontrollabteilung eine allfällige partielle Kommunalsteuerpflicht zu überprüfen.
Zu den beiden letztgenannten Empfehlungen teilte die ISD-Gastro in ihrer seinerzeitigen Stellungnahme mit, dass die Anregungen der Kontrollabteilung dem Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sind.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur aktuellen Follow up - Prüfung 2008 gab der
Geschäftsführer der ISD-Gastro bekannt, dass die Empfehlungen der Kontrollabteilung hinsichtlich Gemeinnützigkeit von Schüleressen und Catering auch im Lichte der
immer rigoroseren Haltung der Finanzbehörden zum Thema Gemeinnützigkeit zum
Anlass genommen worden sind, den Bereich Schüleressen in den
ISD-Gesellschaftsvertrag sowie in den Rahmenvertrag zwischen der Stadt Innsbruck
und der ISD aufzunehmen und damit diese Tätigkeit als klassische gemeinnützige Tätigkeit laufen zu lassen. Die praktische Umsetzung sei mit 1.1.2009 erfolgt. Catering
werde aus ebensolchen Erwägungen nur noch über die ISD-Gastro Küchen (CafeRestaurant am Tivoli, mit Abstrichen Promenadencafe) durchgeführt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
ZI. KA-01203/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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