Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.33
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der Rossau. Zweitens, gibt es natürlich
außerhalb der landwirtschaftlichen
Flächen ausreichend Möglichkeiten, wo
man die Hunde frei laufen lassen kann,
sofern sie natürlich nicht dazu neigen,
Wild zu jagen.
11.
Stadtgemeinde Innsbruck, Einbringung des neu gebildeten
städtischen Grundstückes 600/3,
Grundbuch Innsbruck (FranzGreiter-Promenade), im Ausmaß
von 218 m2 in das Vermögen der
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KEG (IIG) zur Errichtung
einer öffentlichen WC-Anlage im
Bereich des Löwenhauses und
der Zwischenstation der "Hungerburgbahn-Neu"
Bgm.in Zach: Das ist ein klassischer
Interessenkonflikt. Auch Radfahrerinnen
bzw. Radfahrer und Läuferinnen bzw.
Läufer beschweren sich, dass sie immer
wieder den freilaufenden Hunden ausgesetzt sind.
Mehrheitsbeschluss (gegen FREI;
2 Stimmen):
Der Antrag des Stadtsenates vom
13.2.2008 (Seite 92) wird angenommen.
10.
IV 17079/2007
Bgm.in Zach referiert den Antrag des
Stadtsenates vom 13.2.2008:
1.
Die Stadt Innsbruck bringt das neu
gebildete städtische Grundstück
600/3, Grundbuch Innsbruck (FranzGreiter-Promenade), im Ausmaß von
218 m2 in das Vermögen der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KEG
(IIG) zur Errichtung einer öffentlichen
WC-Anlage im Bereich des Löwenhauses und der Zwischenstation der
"Hungerburgbahn-Neu" ein.
2.
Nach Errichtung dieser WC-Anlage
durch die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KEG (IIG) mietet die
Stadt Innsbruck diese Anlage von der
Innsbrucker Immobilien GesmbH &
Co KEG (IIG) zurück und beauftragt
die Innsbrucker Immobilien Service
GesmbH (IISG) mit der Betreibung
dieser WC-Anlage.
3.
Für diese Einbringung nehmen die
Vertragsteile die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von
Aufgaben der Gebietskörperschaften
gemäß Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 in Anspruch und somit
fällt keine Grunderwerbssteuer an.
4.
Die Erstellung des für die Grundabtretung notwendigen Teilungsplanes
übernimmt die Mag.-Abt. I, GIS,
Stadtvermessung.
Innsbrucker Immobilien GesmbH
& Co KEG (IIG), Haftung der
Stadtgemeinde Innsbruck für einen zur Finanzierung der Sanierungen der Fenster, der Fassaden und des Daches im Objekt
Geyrstraße 68 aufzunehmenden
Kredit
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 13.2.2008:
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Haftung als Bürge und Zahler nach
§ 1357 ABGB für die Rückzahlung eines
vom Land Tirol geförderten Wohnhaussanierungskredites mit einem Nominale von
€ 168.000,-- (Zinssatz 0,02 %-Punkte über
dem 3-Monats-EURIBOR oder 0,5 %Punkte über der Sekundärmarktrendite
{SMR}-Emittenten gesamt jeweils Aufrundung auf volle 1/8 Prozent mit vierteljährlicher Anpassung {immer der niedrigere
Zinssatz}, Laufzeit zehn Jahre, Rückzahlung in zwanzig Halbjahresraten), den die
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KEG (IIG) bei der Tiroler Sparkasse Bank
AG zur Finanzierung der Sanierungen im
Objekt Geyrstraße 68 aufnimmt.
Die Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt,
eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung
abzugeben und diese zugunsten der
Tiroler Sparkasse Bank AG zu unterzeichnen.
GR-Sitzung 28.2.2008
IV 2024/2008
IISG RA/313/2007
An der Franz-Greiter-Promenade ist ein
eigenes Grundstück durch Teilung der
zum öffentlichen Gut gehörigen Parzelle
herausgebildet worden, wo die Innsbru-